Erzbischof Friedrich III. von Köln erklärt, daß die Landwehr und das Schloß, welche zwischen den Landen Kempen und Krefeld gegraben und errichtet worden, ebenso zu des Ritters Johann von Moers wie zu seinem Behufe, so wie zum Gebrauch und Schutze der beiderseitigen Interessen dienen sollen. Gerät Köln mit Moers in Fehde, "so sol manlich seiyn beste in schoenste mit Landwehr und Schloß doen": die zur Herrlichkeit Krefeld gehörigen Besitzungen des Johann von Moers auf der Kempener Seite der Landwehr sollen im gleichen Rechtsverhältnis, wie vor Ausgang derselben bleiben. Binnen Jahresfrist der Erzbischof die Zustimmung des Domkapitels erwirken. Datum zu Duijtze des neisten maendaiges na onss heren opvartz daige.