Papst Martin [V.] erklärt auf Bitten von Einwohnern von Hall: In gewissen Teilen von Deutschland (Alamanniae) hat sich seit langem (ab olim) eine abscheuliche (detestabilis et abusiva) und für Körper und Seele gefährliche Gewohnheit ausgebreitet, nach der vor bestimmten Männern, die für Richter gehalten werden (certis iudicibus reputatis), Kläger wegen beliebiger Streitgründe andere als Beklagte, wenn sie nicht ihre unbelegten Ansprüche annehmen, zum Zweikampf (duellum) fordern. Ist ein Gegner wegen körperlicher Unterlegenheit oder aus sonst einem Zufall besiegt, entscheiden die Richter nicht nach sachlichen Überlegungen, sondern nach dem zufälligen Ausgang des Kampfes. So kommt es, daß Stärkere, aber Ärmere, Alte und Geschwächte, aber Reichere vor diese Richter laden und die Geforderten aus verständlicher Furcht vor dem Ausgang des Zweikampfes gezwungen sind, sich mit den Klägern unter hohen pekuniären Verlusten zu einigen, oder Unschuldige erleiden Tod oder Schaden. In dem Verfahren liegt der Anreiz zur Sünde (incentiva fomentaque peccatorum). Aus diesen Gründen und da in der Stadt [Hall] ein ordentliches Gericht mit hoher und niederer Gerichtsbarkeit (imperium merum et mixtum) vorhanden ist, verbietet er diese den kanonischen Satzungen entgegenstehende Gewohnheit, auch wenn sie sich auf kaiserliche Privilegien stützen sollte, erklärt die dabei ergangenen Urteile für ungültig und verbietet unter Strafe der Exkommunikation Teilnahme und Mitwirkung.