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Jos Niklaus Graf zu Hohenzollern, Herr zu Haigerlich und Wehrstein, des heiligen römischen Reiches Erbkämmerer und Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, belehnt seinen Getreuen Kaspar Vischer zu Fischingen mit dem Fischwasser im Neckar zu Fischingen als Erblehen, welches anfängt bei dem Felben, der mit einer Lauchen bezeichnet ist auf der Wiese des Ausstellers, hinabreicht gegen Neckarhausen an das Lehenwasser des verstorbenen Reinhard von Neuneck, das jetzt der Kantengießer innehat, das untermarkt ist und vom Haus Wehrstein des Ausstellers zu Lehen herrührt, mit allen Rechten und Gerechtigkeiten, wie es an den Belehnten von dessen verstorbener Vater Klaus Vischer gekommen ist. Dem Aussteller sind jährlich an Martini als Zins auf das Haus Wehrstein 8 Pfund Heller Landeswährung zu geben. Dem Aussteller steht ein Vorkaufsrecht auf die besten Fische zu. Das Lehenwasser muß in gutem Zustand gehalten werden, nichts davon darf versetzt, verkauft oder verändert werden. Der Belehnte darf am Lehenwasser bauen, jedoch nicht der Mühle und dem Wasserfluß zum Schaden. Das benötigte Holz darf er in den Wäldern des Ausstellers hauen und nehmen, wo das dessen Obervogt oder Amtmann anweist. Der Belehnte soll auch Steg und Weg zum Wasser haben, dergleichen Weiden (Widen) und Zäune (Zein) zur Notdurft und Gebrauch des Fischergeschirrs schneiden und gebrauchen nach altem Herkommen

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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