Kurfürst Philipp von der Pfalz und Bischof Ludwig von Speyer bekunden, dass zwischen Hans von Trotha (Trade), Ritter und pfalzgräflicher Marschall, und Ulrich von Dahn (Thane) Irrungen über die Verleihung der Pfarrkirche zu Dahn bestanden haben, worüber die Aussteller als Lehnsherren angerufen worden sind. Sie haben sechs Schiedsrichter nach laut eines inserierten Briefes verordnet und bevollmächtigt, für Kurfürst Philipp namentlich Engelhard von Neipperg, Ritter, Dieter von Plieningen, Doktor, sowie Wiegand von Dienheim, für Bischof Ludwig den Heinrich von Sternenfels, Hofmeister, Andreas (Andresen) Worm, Doktor und geistlicher Richter, sowie Hans von Helmstatt, Sohn des Ritters Martin von Helmstatt (+), wie inserierte Bevollmächtigungsbriefe der Aussteller ausweisen. Es folgen Klage, Antwort und Nachrede des Hans von Trotha und des Ulrich von Dahn, wobei u. a. erwähnt werden: das an Kurpfalz gefallene Viertel und die Rechte der Grafen von Sponheim mit Obrigkeit, Vogtei, Herrlichkeit und Kirchsatz zu Dahn und zu Hauenstein, die Verleihung an Hans von Trotha, ein inserierter Vertragsbrief vom 17.10.1345 zwischen Graf Walram von Sponheim und Johann von Dahn, Ritter, die alternierende und nach Besitzanteilen gestaffelte Verleihung des Kirchsatzes zwischen dem Grafen und den Herren von Dahn, das dadurch proklamierte Recht einer dreimaligen Verleihung durch die von Dahn, denen drei Viertel zustehen, und dem jetzigen und vierten Male durch Hans von Trotha, dem ein Viertel der Herrschaft zusteht, nachdem die Pfarre durch die von Dahn innerhalb von 146 Jahren nach Aufsetzung des Vertrags dreimal verliehen worden sei, die Forderung des Hans von Trotha an Ulrich von Dahn, ihm dieses Mal die Verleihung zu bewilligen, die Beharrung des Ulrich auf seinen Lehnrechten, namentlich als Ältester der von Dahn, die Untersuchung, ob in den Lehnsbriefen im Geschlecht derer von Dahn die Verleihung erwähnt wird, Forderungen des Marschalls nach Belegen über den Verleihungsmodus sowie die Rechte innerhalb der Gemeinschaft. Die Schiedsrichter entscheiden, dass Ulrich von Dahn den Hans von Trotha an der diesmaligen Verleihung der Pfarrkirche unbeirrt lassen soll, danach soll es gemäß des Vertrags des Jahres 1345 gehalten werden.