Eine bischöflich-straßburgische Kommission entscheidet: 1) In der Streitsache zwischen dem Kloster Ettenheimmünster und dem Besitzer der Aumühle, die ohne Schädigung von Klosterboden nicht zugänglich ist, wird diesem und seinen Erben der ungestörte Besitz, dem Kloster bei Verkauf der Mühle das Zug- und Vorkaufsrecht (Losung) zugesichert 2) In der Streitsache zwischen dem Kloster und der derzeitigen Inhaberin des Meierhofs, der dem Kloster früher zur Beherbergung von Wallfahrern diente, ihm aber "tempore interregni Brandenburgici" entfremdet wurde, wird dieser auf Lebenszeit das Wohnrecht belassen. Nach ihrem Tod ist das Kloster berechtigt, gegen Entrichtung des geschätzten Kaufpreises an die Erben den Hof wieder an sich zu ziehen