Eingabe der Vorsteher der Tucherzunft an den Magistrat
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3276
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 10 Zünfte Tucher und Tuchscherer
1754 Juni 12
Regest: Vor wenigen Jahren hat Johannes Ruoff angefangen, eine private Walkmühle in seinem eigenen Haus eigenmächtig aufzubauen. Auf Widerspruch der Stadtrechnerei und der Tucherzunft ist ihm dieses Werk obrigkeitlich verboten worden. Die Färberei-Verwandten, die es mit Joh. Ruoff hielten, haben dann, als ihnen ihr Vorhaben mit ihm misslungen war, sich angeboten, die Walkmühle für einen jährlichen Canon (= Abgabe) von 60 fl in Bestand zu nehmen. So musste die Tucherzunft wider Willen in diesen anerbotenen erhöhten Canon eintreten, damit die Walkmühle durch einen fremden Beständer (= Pächter), der das Werk nicht versteht, nicht ruiniert und die Waren nicht verderbt werden. Das aus diesem Anlass erhöhte Bestandgeld kann aber weiterhin von dem mitunterzeichneten bisherigen Beständer nicht mehr bezahlt werden. Der Bestand wird in dieser Erhöhung auch von einem andern nicht angenommen werden. Die Exempel der vorigen Beständer beweisen, dass sie dadurch keinen Profit bekommen, sondern vielmehr noch um das [I]hrige gekommen sind.
1) Das Bestandgeld betrug vor der Zeit des erwähnten Streits nur 40 fl und in noch älteren Zeiten 20 fl, obschon damals die Professions-Waren einen starken Abgang (= Absatz) hatten und daher die Walkmühle sowohl von hiesigen als fremden Meistern weit stärker frequentiert, folglich auch grössere Einkünfte gezogen wurden.
2) Wie bekannt ist, liegen schon viele Jahre her alle Professionen darnieder. Zur Zeit ist wenig Warenverschluss (= Absatz) vorhanden. Die Walkmühle wird nimmer so stark frequentiert, wie es in älteren Zeiten bei deren besserem Abgang geschehen ist.
3) Das von der Tucherzunft anzuschaffende Bauholz ist unter dieser Zeit in weit höheren Preis gestiegen.
4) Dazu muss die Zunft den Walkmüller besolden, den inwendigen Bau in baulichem Wesen, das Walkgeschirr und alles Inwendige, worunter der Walktrog, Hämmer und was dazu gehört verstanden wird, desgleichen Kessel, Gölten, Erdentrog, Wasserrinnen und dergleichen erhalten und anschaffen.
Dem bisherigen Beständer kann bei solcher Beschaffenheit von der Zunft nicht zugemutet werden, dass er um dieses jährliche Bestandgeld den Bestand weiter fortsetzen solle. Jedoch ist der Zunft und dem Publicum (= Gemeinwesen) viel daran gelegen, dass der Beständer vornehmlich das inwendige Bauwesen verstehe und die Professions-Waren durch die Walk wohl zu tractieren wisse und die Mühle nicht durch einen Unerfahrenen bei hiesigen und den noch wenigen fremden Meistern, die sie zur Zeit noch gebrauchen, verrufen und ganz verlassen werde. Die Tucherzunft bittet daher den Magistrat, den jährlichen Canon von 60 fl auf die früheren 40 fl herabzusetzen, wie dies der natürlichen Billigkeit entspricht, da ein jährlicher Zins aus einem Bestandgut jederzeit sich nach den Einkünften reguliert und niemand mit eines andern Schaden bereichert werden soll.
Zunftmeister und Vorsteher der Tucherzunft:
Jsaac Buohl, Tucherzunftmeister,
Joh. Georg alt Fischer,
Johannes Klein,
Johann Georg Bihler,
Johann Jacob Baur.
1) Das Bestandgeld betrug vor der Zeit des erwähnten Streits nur 40 fl und in noch älteren Zeiten 20 fl, obschon damals die Professions-Waren einen starken Abgang (= Absatz) hatten und daher die Walkmühle sowohl von hiesigen als fremden Meistern weit stärker frequentiert, folglich auch grössere Einkünfte gezogen wurden.
2) Wie bekannt ist, liegen schon viele Jahre her alle Professionen darnieder. Zur Zeit ist wenig Warenverschluss (= Absatz) vorhanden. Die Walkmühle wird nimmer so stark frequentiert, wie es in älteren Zeiten bei deren besserem Abgang geschehen ist.
3) Das von der Tucherzunft anzuschaffende Bauholz ist unter dieser Zeit in weit höheren Preis gestiegen.
4) Dazu muss die Zunft den Walkmüller besolden, den inwendigen Bau in baulichem Wesen, das Walkgeschirr und alles Inwendige, worunter der Walktrog, Hämmer und was dazu gehört verstanden wird, desgleichen Kessel, Gölten, Erdentrog, Wasserrinnen und dergleichen erhalten und anschaffen.
Dem bisherigen Beständer kann bei solcher Beschaffenheit von der Zunft nicht zugemutet werden, dass er um dieses jährliche Bestandgeld den Bestand weiter fortsetzen solle. Jedoch ist der Zunft und dem Publicum (= Gemeinwesen) viel daran gelegen, dass der Beständer vornehmlich das inwendige Bauwesen verstehe und die Professions-Waren durch die Walk wohl zu tractieren wisse und die Mühle nicht durch einen Unerfahrenen bei hiesigen und den noch wenigen fremden Meistern, die sie zur Zeit noch gebrauchen, verrufen und ganz verlassen werde. Die Tucherzunft bittet daher den Magistrat, den jährlichen Canon von 60 fl auf die früheren 40 fl herabzusetzen, wie dies der natürlichen Billigkeit entspricht, da ein jährlicher Zins aus einem Bestandgut jederzeit sich nach den Einkünften reguliert und niemand mit eines andern Schaden bereichert werden soll.
Zunftmeister und Vorsteher der Tucherzunft:
Jsaac Buohl, Tucherzunftmeister,
Joh. Georg alt Fischer,
Johannes Klein,
Johann Georg Bihler,
Johann Jacob Baur.
7 S.
Beschreibstoff: Pap.; geheftet
Archivale
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ