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Dieselben behandigen die 3 Töchter (Heile, Cornelie und Aelheid) des Henrick Bruher (mit je 1 Hand und Leib) an dem Hof zu Hassent im Gericht Qualburg, genannt der Hof zur Linden, woran der genannte Henrick auch die Vorhand hat, eventuell dergestalt, dass das Stift nach des Letzteren Ableben eine der 3 Töchter zu definitiven Behandigung und Belassung auf dem Hof auswählen kann, welche sich als den verehelichen ("bestatten") darf und den Jahreszins mit 10 Malter Roggen, 4 Malter Buchweizen und 4 Malter Hafer zu entrichten hat (fol. 94).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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