Domdechant und Kapitel, Bürgermeister und Rat der Stadt Münster bezeugen, daß zwischen den Erb- und Gutsherren sowie den Provisoren und Eingesessenen des Kirchspiels St. Aegidii, sämtlich Weidegenossen der Galcheide einerseits und der Witwe Philipp Munstermanns und Konsorten andererseits wegen der Hude und Trift von dem Veldthuse in die Galcheide ein Vergleich geschlosssen wurde, unter Vermittlung des Domkellners Melchior von Büren, Propsts im Alten Dom, Eberhard Bisschopinck, Dr. jur. Heinrich Vendt, Meinhardt Diethardt Lic. und Syndikus der Stadt Münster. Die Witwe soll danach vom Veldthaus jährlich 12 Kühe eintreiben, die jedoch im Winter von ihrem eigenen Land unterhalten werden, dazu 4 Pferde und eine Docke mit einem Vollen oder an deren statt einen Ruenen, also zusammen 5 Pferde, ferner 10 Küchenschafe ab Maitag bis Laurentii, ebenso 10 Schweine und eine Mutte mit 10 Ferken. Wenn das Kettelvelth zur Weide liegt und von der Witwe betrieben wird, soll die Galcheide mit den Schweinen verschont werden. Durch die Mast darf die Heide nicht beschädigt werden. Das Eintreiben von Gänsen ist verboten. Widerrechtlich eingetriebene Gänse dürfen durch Everhard Bisschopinck als Schutzherrn aus der Heide geschützt werden. Zu der durch den verstorbenen Philipp Munstermann aufgegrabenen neuen Bornunge oder Tränke außerhalb des Velthuses sollen die übrigen Weidegenossen fernerhin kein Vieh mehr treiben. Von dem Vertrage werden 5 Exemplare angefertigt. Domkapitel und Stadt siegeln.