"Altheim. Beybuch zum Urbarium de anno 1788 [sic!], worin angezeigt ist, was jeder Salmansweiler Unterthan zu Altheim oder Forenser an Lehen-, Bestands- und eigenthümlichen Güthern und Grundstücken, in der Altheimer Zwing und Bann gelegen, besitzt, und davon zu entrichten hat. Es sind auch die auswärtigen Besitzungen der Altheimer in oder ausser Sallmansweiler Herrschaft eingetragen"

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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