Der unten genannte Notar bekundet, dass im Jahre 1429 (Nach Indiktion, Papstjahren und sachlichem Zusammenhang 1428. Vgl. Nr. 3405) in der 6. Indi...
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B 3 Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft)
Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft) >> 1 Findbuch Demandt
1428 Dezember 2
Ausfertigung Staatsarchiv Darmstadt, Hohler Galgen, moderbeschädigt; Kopie (um 1430) Staatsarchiv Marburg, Katzenelnbogen Kopiar 344; Kopie (Mitte 15. Jh.) Staatsarchiv Darmstadt, Hohler Galgen; Zgh. Repertorium XIII fol. 119 v.
Urkunde
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Der unten genannte Notar bekundet, dass im Jahre 1429 (Nach Indiktion, Papstjahren und sachlichem Zusammenhang 1428. Vgl. Nr. 3405) in der 6. Indiktion, im 12. Jahre Papst Martins V. am 2. Dezember in der Gemarkung des Dorfes Erfelden, dort wo man gewöhnlich das Landgericht zum Hohlen Galgen zu halten pflegt, Junker Hermann v. Rodenstein im Auftrage Graf Johanns v. Katzenelnbogen mit anderen Freunden des Grafen vor Gericht stand, das dieser entboten hatte, während von der anderen Seite Junker Hans v. Wolfskehl mit seinen Freunden erschienen war. Nachdem das Gericht gehegt und besetzt war, bat Hermann v. Rodenstein im Auftrage seines Herrn etwas vorbringen zu dürfen, was ihm gestattet wurde. Er begehrte daraufhin, dem Grafen zu weisen, was er für Rechte an dem genannten Gerichte und Landberge habe. Die Schöffen gingen hinaus, berieten sich und sprachen darauf mit Urteil und Recht, dass Graf Johann Gerichtsherr über Hals und Haupt sei, Gebot und Verbot zu erlassen habe und dass Hans v. Wolfskehl zwei Teile an allen Bußen zustünden. Nach dieser Weisung fragte Hermann v. Rodenstein, ob Graf Johann als Herr über Hals und Haupt, Gebot und Verbot nicht auch das Gericht des Landberges zu gebieten und verbieten habe und niemand anderes. Die Schöffen gingen abermals hinaus, berieten sich und antworteten, dass ihnen zur Zeit zwei Schöffen fehlten und sie daher wegen dieses Urteils bis zum nächsten Gerichtstag um Frist bäten, was ihnen zugestanden wurde. - Hierbei waren zugegen: Johann Biihel, Pfarrer zu Leeheim, Peter Replin, Pfarrer zu Dornheim, die Junker Hermann v. Rodenstein, Johann v. Geroldstein, Hans v. Steinach, Gilbrecht Rabe von Frankfurt, Johann v. Michelfeld, Christian v. Hadamar, Adolf und Johann v. Reinheim. Hierüber erbat Hermann v. Rodenstein im Auftrage des Grafen das vorliegende Instrument
Vermerke (Urkunde): Siegler: Signet und Unterschrift des kaiserlichen Notars Konrad Spengler, Klerikers des Mainzer Bistums
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 3392
Vermerke (Urkunde): Siegler: Signet und Unterschrift des kaiserlichen Notars Konrad Spengler, Klerikers des Mainzer Bistums
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 3392
Vgl. Archiv für Hessische Geschichte 5, XVI S. 50
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
01.07.2025, 13:40 MESZ