Dietrich Vogel und seine Geschwister appellieren gegen ein vom Lehnshof der Äbtissin von Thorn gefälltes Urteil in der Auseinandersetzung um eine zum Erbe ihres Vaters, Wilhelm Vogels des Jüngeren, gehörende Weide genannt ”der Weerdt“ im Gebiet von Heppenert. August Bardemecker und Kons. erklären die Appellation zunächst als nicht ans RKG erwachsen, da von den Urteilen des Lehnshofs der Äbtissin von Thorn nicht weiter appelliert werden könne. In der Sache behaupten sie, daß das strittige Lehnsgut beim Tode Wilhelm Vogels des Älteren, ihres und der Appellanten Großvaters, aufgeteilt worden sei. Walther Vogel, ein im Kloster lebender Sohn Wilhelms des Älteren, habe zwar seinen Anteil seinem Bruder Wilhelm Vogel dem Jüngeren zur Nutzung überlassen; nach dem Tod Walthers hätte dieser Anteil aber gemäß dem Testament Wilhelm Vogels des Älteren unter allen seinen Kindern bzw. deren Kindern aufgeteilt werden müssen. Am 24.9.1537 erscheint der appellantische Prokurator am RKG und zeigt die gütliche Einigung der Parteien an.