Der Deutschmeister Dietrich von Weitershausen genehmigt die Errichtung einer Kapelle in der Stadt Münnerstadt durch den Münnerstädter Amtmann Peter von Brunn sowie die Einrichtung einer Kaplanei für einen Weltpriester in dieser Kapelle. Das Präsentationsrecht für diesen Priester üben Peter von Brunn, seine Söhne Johannes und Peter, Peter von Kissingen sowie die Gebrüder Anton und Johannes von Brunn, die Söhne des verstorbenen Bruders des Peter von Brunn, aus. Sollten Johannes und Peter von Brunn eheliche Söhne hinterlassen, dann steht auch diesen das Präsentationsrecht zu. Dem von diesen benannten Weltpriester soll der jeweilige Komtur oder Vertreter des Ordens in Münnerstadt die Kaplanei verleihen. Beim Tod des Kaplans ist dem Orden innerhalb von zwei Monaten ein neuer Priester zu benennen. Sind alle erwähnten Inhaber des Präsentationsrechts verstorben, dann soll der Deutsche Orden die Kaplanei im Bedarfsfall innerhalb von zwei Monaten nach eingetretener Vakanz neu besetzen. Kommt der Orden dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann der Rat der Stadt Münnerstadt die Einkünfte der Kaplanei einziehen und davon einen Priester besolden, der in der Kapelle die Messe hält. Der jeweilige Kaplan hat bei seinem Amtsantritt dem Komtur oder dem Pfarrer in Münnerstadt zu geloben, alle in der Kapelle anfallenden Opfergaben abzuliefern. Ausgenommen sind nur Wachsspenden, die in der Kapelle selbst verwendet werden sollen. Der Kaplan soll an Hochfesten im Chor der Pfarrkirche stehen und bei Prozessionen um die Kirche mitgehen. Er hat in der Kapelle nach der ersten gesprochenen Frühmesse in der Pfarrkirche Messe zu lesen, darf aber ansonsten vom Orden nicht zum Lesen von weiteren Messen in der Pfarrei Münnerstadt gezwungen werden. Der gebin wart 1418 an dem mitwochen nehst nach dem suntage als man singet in der heiligen kirchen Misericordia Domini. Aussteller: Deutschmeister. Empfänger: Peter von Brunn