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Erzbischof Ernst zu Köln und Christoph Pape vergleichen sich wegen der von Christoph P. verauslagten Summe für den namens des Erzbischofs erfolgten Ankauf des Bispinghofs dahin, dass Pape ausser den bereits emfangenen 2000 Rtl. für restliche Kaufsumme, Zinsen, Unkosten und Verehrung noch 1200 Rtl. erhalten soll, die Pape in drei Jahresraten von je 400 Rtl. aus dem Salzzehnten zu Werl zu erheben hat doch erst nach Befriedigung der übrigen auf dem Salzzehnten lastenden Forderungen, sowie dass Pape nach erfolgter Restzahlung oder wenn es für den Erzbischof erforderlich ist, diesem die Kaufquittung zu Händen des Kurfürstlichen Rates Wilhelm Steinfurth zustellt.

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