Der Kläger wirft dem Gimborner Amtmann Weckbecker vor, ihn nach verschiedenen Vorkommnissen, insbesondere der auf seine Beschwerde beim Lehensherren der Herrschaft, dem König in Preußen, erfolgten Einsetzung einer Untersuchungskommission hin, unberechtigt zu verfolgen. Die Klage richtet sich dagegen, daß er zusammen mit seiner Magd, die ein totes Kind geboren habe, als Kindesmörder verhaftet worden sei. Die Inhaftierung sei ohne Verfahren erfolgt, ihm zunächst auch keine Begründung gegeben und die Beantwortung seines Antrages auf Freilassung auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Nachdem ihm nach 3 Tagen die Flucht gelungen sei, verfolge der Amtmann ihn durch Gesuche an die Beamten der benachbarten Territorien, ihn festzunehmen. Er fordert freies Geleit und Freigabe seines Vermögens, um seine Unschuld beweisen zu können. Seinen Angaben nach hatte Weckbecker erklärt, der Fürst Schwarzenberg werde beim Kaiser eine Niederschlagung des RKG-Verfahrens erwirken, zumal dieses für ein Kriminalverfahren nicht zuständig sei. Das Mandat erging erst, nachdem ein Schreiben um Bericht unbeantwortet geblieben war. Der Beklagte erklärt, der Kläger habe die angebliche Magd, verlassene Geliebte eines desertierten Soldaten, in seinem Haushalt aufgenommen und trotz Landesverweisung der „Hure“ diese bei sich behalten. Das Verfahren wegen Verdacht des Kindesmordes oder zumindest Unterdrückung der Kindesleiche sei ordnungsgemäß geführt worden, die Festnahme, um eine Beseitigung des „corpus delicti“ zu verhindern, notwendig gewesen. Am 8. Oktober und 13. Dezember 1756 wurden den Beklagten Fristen gesetzt, über die Befolgung des Mandates zu berichten. Nach letzten Handlungen 1759 folgen einem Completum-Vermerk vom 5. September 1765 nur noch 2 (Re-)Visum-Vermerke aus demselben Jahr.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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