Vor der Amtsschreiberei Ettenheim übergibt Konrad Disch per modum donationis inter vivos seinem Bruder Hans Georg Disch 1. das Recht auf eine näher bezeichnete Behausung unter näher genannten Bedingungen. 2. für den Fall seines Ablebens seine sämtlichen Güter um einen billigen Anschlag, nach Abfindung seiner übrigen Geschwister in Geld. 3. das Recht, seine Ausstände einzuziehen. 4. die Nutznießung der unter 1-3 genannten Vermögensstücke.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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