Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet mit seinem Hofrichter und seinen Räten langwierige Streitigkeiten zwischen Hans von Stettenberg, Friedrich von Helmstatt, Arnold [von Wachenheim genannt] von Böhl (Buhel) als Vertreter ihrer Ehefrauen [Irmel von Wedelberg, Walpurga Krentzin und Agnes Krentzin] einer- sowie Erhard von Remchingen andererseits wie nachfolgt. Ein erster Streitpunkt betraf eine Ehrverletzung, ein zweiter Streitpunkt das Erbe der Ehefrauen an der Hinterlassenschaft von Katharina Wedelberg. Daran sei Erhard 804 Gulden schuldig geblieben und außerdem wären die beiden Häuser, die er Katharina als lediges Eigen verkauft hatte, als Unterpfand für eine Gülte über 20 Gulden gesetzt, weshalb er sie beim Sohn des Markus (Marx) Mommen und bei Hans Grun zu Speyer auslösen solle. Nun entscheidet das Hofgericht: 1. Betreffend Beleidigungen (iniuri) und Schmähungen sollen die von Hans von Stettenberg erlangten Urteile und Erhards Appellation sowie alles dabei rechtlich Erlangte ungültig und abgestellt sein und niemandem an Ehre oder Glimpf schaden. 2. Erhard soll der Gegenseite 422 rheinische Gulden bis etwa Pfingsten zu Speyer gegen Quittung bezahlen, nachdem von der Schuldensumme 170 Gulden für zwei Häuser, die Erhard an Katharina Wedelberg verkauft hat, abgezogen wurden. Die Gegenseite soll Erhard alle Schuldbriefe und Register sowie den Pfandbrief über Elmstein herausgeben, ausgenommen diejenigen, die die beiden Häuser betreffen. Die Bezahlung soll 14 Tage zuvor angekündigt werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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