Kurfürst Philipp von der Pfalz nimmt Richard vom Oberstein, Domherr zu Mainz und Propst zu Aschaffenburg, in seinen Schirm. Der Pfalzgraf versichert, ihn gleich seinen anderen Prälaten zu schirmen und rechtlich zu handhaben, wo Richard der Rechtsgang vor ihm, seinem Hofgericht und seinen Räten oder den gewiesenen Instanzen genügt. Der Schirm soll bis auf Widerruf des Pfalzgrafen oder seiner Erben gelten. Der Fürst ist nicht verpflichtet, Richard gegenüber dessen geistlichen Vorgesetzten zu schirmen. Kurfürst Philipp weist seine Ober- und Unteramtleute an, den Schirm für Richard und seine Güter sicherzustellen, wenn er mit diesem Brief darum ersucht, und ihm in seinen Angelegenheiten mit Förderung und Rat hilfreich zu sein.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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