Der Bürger Henne, ein "Scherer of der Rosen", u.s. Fr. Alheid bekunden, daß die Frauen zu Altmünster ihnen zwei Häuser auf der Rose ("of der Rosen"), hart an dem Eckhaus, unter einem Dach, auf ihrer zweier Lebtag verliehen habe, gegen 5 Pfd. Zins Mainzer ("Mentzer") Währung, fällig je zur Hälfte auf Martini und Walburgis. Instandhaltungsklausel. Bei Zinsversäumnis darf der Zinsmeister der Frauen oder einer ihrer Brüder das Erbe aufholen. S.: Jakob, weltlicher Richter (da Henne kein eigenes S. besitzt). "Datum 1367 ipsa die Jacobi apostoli".

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