Jörg Felber ("Velwer"), Stadtammann in Biberach, beurkundet Urteil von Bürgermeister und Rat daselbst in Strafsache Heinrich Egen von Gessenried als Anwalt des Landvogts (in Schwaben) Johann Truchseß von Waldburg gegen Jos Haini von Wetzisreute. Dieser wird angeklagt ("berufft" oder "beschrawen") auf Leib und Leben als Räuber und Beschädiger des Kloster Weingarten, ferner weil er den Vater des Klägers, Sep Egen, getötet und ihm drei Pferde weggenommen hatte. Außerdem hatte er zwei arme Leute des Klosters und des Landvogts als dessen Schirmer gefangengenommen und aus dem Land geführt. Das Gericht verhandelt die Sache in mehreren Terminen seit dem 25. August (Dienstag nach Bartholomäus) 1478 und erkennt schließlich nach dem Recht des Reichs und der Stadt Biberach auf Enthauptung mit dem Schwert. Fesselung des Angeklagten während der Verhandlungen, Gewährung von Bedenkzeiten zur Beratung, Verbringung in ein erträglicheres Gefängnis nach Verwahrung in einem feuchten ("tempfig") Turm, Verlesung der Ladung ("Tagsbrief") und der vom Landvogt erteilten Vollmacht; Streit, ob der Anwalt Heinrich Egen ein "fryer swab" oder Leibeigener des Klosters Weingarten ist, womit er kein Ankläger sein kann; Zusage freien Geleits, welche die Räte und Amtleute beider Herrschaften, namentlich Ulrich Hofmeister und Hans Kerenberg, dem Bruder des Angeklagten, Peter Haini, gemacht haben sollen. Der Angeklagte legt inserierte schriftliche Urteilsbriefe des Brudergerichts Weingartens vom 25. Mai (Urban) und des Gerichts Altdorf vom 27. Mai (Donnerstag vor Pfingsten) ein, in denen die von ihm benannten Zeugen zur Aussage in Biberach verurteilt wurden. Verhör der Zeugen Klaus Hesel von Fenken, Ulrich Rottenhüsler von Schlier, Hans Späch von Unterankenreute, Martin Wiggenhuser von "Wingoltzhow" (Mingoltzouwe=Wickenhaus), Hans Höltzlin, Amtmann zu Weingarten, und Ulrich Hofmeister zu Weingarten. Darin Aussagen über Versammlung von Bauern, die aufgrund der Fehde Mordbrennerei befürchten ("das weh wölt wyt werden") und sich an den Abt und den Landvogt auf der Burg in Ravensburg wenden. Diese weigern sich jedoch, einen gütlichen Tag anzusetzen oder einen Vergleich zwischen den Fehdeführenden zu bewirken. Aus den Zeugenaussagen ergibt sich nicht, daß dem Angeklagten freies Geleit zugesagt worden wäre.