Lehensrecht. Nach dem Tode des Heinrich Knipping zu Grimberg und Grevel übernahmen die Kinder seiner Schwestern als nächste Blutsverwandte das Erbe. Zwei der Miterben, nämlich Heinrich von Plettenberg und zunächst Gerhard von Neuhof, später Werner von Ovelacker, suchten im Namen der Erbengemeinschaft um die Belehnung durch die Äbtissin von Essen nach. Es kam zu weiteren Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft, insbesondere zwischen von Plettenberg und dem Schwiegersohn der Witwe Ovelacker, dem Freiherrn von Brempt, mit Ein- und Ausweisungen, und andererseits wurden Knippingsche Kreditoren in Teile der Güter immittiert. In dieser unübersichtlichen Situation investierte die Äbtissin einige Zeit nach dem Tode des Werner von Ovelacker die Appellaten mit Grimberg mit dem Argument, dessen Erben hätten nicht fristgerecht um die Neubelehnung gebeten. Der Appellant erfuhr hiervon erst, als er nach dem Tode seines Vaters Christoph Dietrich von Plettenberg 1647 um die Neubelehnung nachsuchte und diese ihm auf Klage der Appellaten verweigert wurde. Er verweist darauf, daß sein Vater neben Ovelacker ausdrücklich und auch im Namen aller Miterben investiert gewesen sei, dies auch 1631 in einer Redintegration bestätigt worden sei, so daß von einer versäumten Mutung beim Tode Ovelackers keine Rede sein könne. Er fordert Belehnung mit dem Lehen, mit dem bereits sein Vater und Großvater belehnt gewesen seien und das er fristgerecht gemutet habe. Die Appellaten erklären, die Witwe Knipping sei bis zu ihrem Lebensende im Besitz der Güter gewesen (die Appellanten sehen sie als Leibzüchterin), so daß der Großvater des Appellanten nie wirklich, sondern nur eventualiter investiert gewesen sei. Der Vater sei ebenfalls nur während seiner Minderjährigkeit investiert worden, ohne daß dies nach der Volljährigkeit wiederholt worden wäre. Von einer fortgesetzten rechtswirksamen Weitergabe des Lehens könne demnach keine Rede sein. Sie dagegen seien rechtmäßig investiert worden und auch sofort in den realen Besitz des Lehens eingetreten (während der Appellant sie als immittierte Gläubiger angesehen hatte). Sie bezweifeln zudem, daß eine Belehnung zugunsten der gesamten Erbengemeinschaft möglich gewesen sei. Um weitere Knippingsche Güter führte der Appellat einen Rechtsstreit mit dem Freiherrn von Brempt. Zwischen 1671 und 1685 ruhte das Verfahren. Das Protokoll endet mit der Eintragung eines vom Appellanten erbetenen Mandats ad reassumendum gegen den Appellaten vom 1. Juli 1685. In den dann noch vorgelegten Schriften ging es um die Frage, ob von Nesselrode als Rechtsnachfolger des Christoph von Plettenberg und damit als Appellant gelten könne, was der Appellat bestreitet. Der appellatische Anwalt forderte, der Rechtsstreit mit dem neuen Prätendenten müsse vor der Lehenskammer als 1. Instanz ausgefochten werden.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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