Verfahrensfragen. Während der Kläger einen Zitationsprozeß betreibt, hält der Beklagte es für ein nichtiges Appellationsverfahren, wobei die Fristen nicht eingehalten wurden. Das Schöffengericht zu Wesel fällte 1536 bezüglich einer Geldforderung ein Urteil, gegen das der Kläger vor dem Obergericht zu Dortmund Revision einlegte. Vor dem RKG wird dem Obergericht zu Dortmund vorgeworfen, daß es keinen ”Zwangsbriefs“ zur Publikation der Acta priora ausgefertigt und das Verfahren nicht angenommen habe.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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