Der Offizial der Kölner Kurie macht bekannt, daß in der Sache zwischen Eberhard von Budberg, Kanoniker des Stifts Rees einerseits, Sifrid von Rennenberg, Pfarrektor der Kirche von Hohenbudberg andererseits sowie Johann gen. Proit und seiner Frau Leverad dritterseits wegen der Präsentationen sowohl Eberhards wie Sifrids zu dieser Kirche nach dem Tod des dortigen Pfarrektors Rembodo und wegen des Patronatsrechts Eberhard den Sifrid vor dem Offizial verklagt hat. Eberhard hat folgende Klageschrift vorgelegt. Als bei der Vakanz der Kirche von dem Ritter Friedrich, Gottfried von Budberg, Sophia, Witwe eines gewissen Kerl, Heinrich, Gobelin und Rembodo, Söhnen dieses Kerl und Gottfried, Sohn des + Ritters Heinrich des Jüngeren von Budberg als wahren Patronen, deren Vorgänger schon im Besitz des Präsentationsrechts waren, Eberhard dem Archidiakon von Xanten präsentiert wurde, hat dieser die Zulassung abgelehnt und den genannten Sifrid heimlich eingesetzt. Deswegen hat Eberhard an den Kölner Stuhl appelliert, ihn in den Besitz der Kirche einzuführen, Sifrid aber abzusetzen und ihm ewiges Stillschweigen aufzuerlegen. Sifrid hat eingewendet, er sei von dem Abt von Werden als den wahren Patron der Hohenbudberger Kirche präsentiert worden. Sifrid bittet, seine kanonische Investitur zu verkünden und Eberhard ewiges Stillschweigen aufzuerlegen. Johann Proit und Frau haben ebenfalls eine Klageschrift sowohl gegen Eberhard wie gegen Sifrid vorgebracht, da sie als Besitzer des Hofes Budberg das Präsentationsrecht für sich beanspruchen. Sie bitten den Offizial, sie in diesem Recht zu schützen. Nachdem die Klageschriften durchgesehen, die Zeugen aller Parteien gründlich verhört worden waren und als Termin der Urteilsverkündigung der Freitag nach dem Sonntag Cantate festgesetzt worden war, hat der Offizial mit dem Rat von Rechtskundigen folgendes Urteil gesprochen. Die Kirche hängt von drei Höfen ab, nämlich dem Schenkenhof, dem Hof Budberg und dem Knophof, da sie auf ihrem Grund und Boden liegt und von ihnen dotiert worden ist, wie aus den Zeugenaussagen und einer Urkunde des Erzbischofs von Köln Konrad von 1255 Juni 11 [vgl. Urkundenbuch Uerdingen 25] sowie den Bekundungen des damaligen Abts von Werden Gerhard, des Ritters Rembodo von Budberg und des Goswin Knop hervorgeht. Die Besetzung der Pfarrstelle wird daher im Wechsel vorgenommen; dieses Mal ist der Abt von Werden wegen des Knopshofs berechtigt. Die Behauptung Johanns, er sei zusammen mit seinem Bruder von dem Abt mit dem Knophof belehnt worden, das Patronatsrecht nicht ausgenommen, stimmt mit den Darlegungen in seiner Klageschrift nicht überein Die weitere von Zeugen knechtischen Stands bekundete Behauptung sie hätten gesehen, daß ein gewisser Konrad von dem Ritter Rembodo präsentiert worden sei, kann nicht zutreffen, da Rembodo nachweislich seit 55 Jahren tot ist, die Zeugen aber nach eigener Bekundung nicht älter als 40 Jahre sind. Es ist überdies festgestellt worden, daß Konrad nicht Pfarrektor, sondern Vikar war. Der Offizial bestätigt Sifrid, behält sich aber die Abschätzung der Kosten sowie das Urteil, wer zahlen muß, noch vor. - Datum et actum et sentenciatum sabbato post dominicam Cantate ... Anwesend waren der Subdekan Hermann von Rennenberg, der Chorbischöf Ernst, der Domkeppler Gerhard von Solms, Albert von Hammerstein, Reinhard von Westerburg, Dietrich von Ötgenbach und Konrad von Rennenberg, Kölner Domkanoniker, der Propst von St. Kunibert Friedrich von Virneburg, der Essener Kanoniker Johann von Aldendorf, Gerhard von Kettwig und Johann von Rom, Advokaten der Kölner Kurie, Wilhelm von Duisburg, Johann von Pothuven und Thilmann von Unna, Notare der Kölner Kirche und der erzbischöfliche Notar Eberhard von Geldern.