Hintergrund des Prozesses ist der Konkurs von Arnold Pels d. Älteren (gest. 5. Mai 1631), Sohn des Edward Pels d. Ä. (gest. 1611) und der Johanna de Raedt (gest. 1640), der mit seinen Brüdern Johann, Bartholomäus, Eduard d. Jg. und Karl eine Handelskompagnie führte, die Fürsten, Grafen und auch die kaiserliche Hofhaltung belieferte. Als Arnold Pels d. Ä. hochverschuldet und unter dem Verdacht des „crimen laesae maiestatis“ (Waffenlieferungen an die Feinde des Reiches) starb, beschlagnahmten seine Gläubiger (u. a. in Amsterdam, Arras, Köln, Frankfurt, Hanau, Hamburg, England, Nürnberg, Tournai, Utrecht, Leipzig) seine Güter bzw. Guthaben und eine kaiserl. Kommission seine Rechnungsbücher und Geschäftsberichte. Seine Erben und Söhne Dr. Eduard, Arnold d. Jg. und Hans Pels, denen ein adeliger, unangemessener Lebensstil vorgeworfen wurde, klagten gegen die Gläubiger vor der 1. Instanz und erhielten 1636 ein kaiserl. Moratorium. Sie prozessierten vor allem gegen ihren Vetter Karl Pels, den jüngsten Sohn des verst. Eduard Pels d. Jg., der als Erbe seines Onkels Bartholomäus Pels Anspruch auf mindestens 22.000 Rtlr. erhob, welche der 1622 oder 1629 aus der Handelskompagnie ausgetretene Bartholomäus 1633 den zahlungsunfähigen Söhnen seines Bruders Arnold des Ä. geliehen hatte. Ein weiterer Gläubiger war Thomas Fontaine, der Schwiegersohn von Arnold d. Ä. Schwester Anna. Ihm schuldete Arnold d. Ä. 33.382 Gulden. Thomas Fontaine machte zusätzlich Erbansprüche namens seiner Frau und seiner Schwiegermutter aufgrund des Testaments des Edward Pels d. Ä. von 1607 geltend. Thomas Fontaines Ansprüche vertritt vor dem RKG sein Schwiegersohn Paul Le Conte. Die Gerichtsverhandlung an der 1. Instanz war von 1637 - 1670 unterbrochen. Am 9. Sept. 1673 erging dann das Urteil im Konkursverfahren, daß Paul Le Conte zum Konkurs zugelassen werden sollte und Le Conte sowie Karl Pels beim Urteil des Stadtgerichts Leipzig vom 11. März 1663, welches durch Herzog Johann Georg von Sachsen im Appellationsverfahren bestätigt worden war, zu „manutenieren“ wären, was wohl die Anerkennung einer Schuldforderung von 41.316 Rtlr. bis 1649 und die Beschlagnahmung von Effekten der Schuldner zu Leipzig bedeutete. Die 2. Instanz bestätigte am 19. Okt. 1675 im Kompromißverfahren (Vergleichsverfahren) der Gläubiger der Erben von Arnold Pels d. Ä. und des Le Conte ./. Karl Pels das Urteil der 1. Instanz. Mit Urteil vom 18. März 1681 bekräftigte das RKG das Urteil der 2. Instanz.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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