Bechtlin Beck aus Metzingen, wegen aktiver Beteiligung an den Bauernunruhen mit Leib und Leben der Herrschaft verfallen und daher aus Furcht vor Strafe außer Landes geflohen, jedoch auf Fürbitten seiner Freunde auf künftiges Wohlverhalten wieder zu einem Untertan angenommen und zu seiner Familie eingelassen, erneuert seine Erbhuldigung u. gelobt unter Eid, fortan ein treuer, gehorsamer Untertan zu sein, nie mehr gegen das Fürstentum und seine Untertanen und Verwandten zu handeln oder sich einer Empörung anzuschließen, vielmehr alle Anschläge wider die Obrigkeit unverzüglich anzuzeigen, auch stets der Partei der Obrigkeit und Ehrbarkeit anzuhängen, alle heimlichen und offenen Gesellschaften, Zusammenkünfte und Zechen zu meiden sowie Wehr und Harnisch dem Vogt abzuliefern und außer einem abgebrochenen Brotmesser keine mehr zu tragen. Er stellt Hans Promel aus Metzingen als Bürgen, der sich verpflichtet, ihn im Falle der Übertretung dieser Verschreibung binnen Monatsfrist auf obrigkeitliche Mahnung oder eigene Wahrnehmung der Obrigkeit wieder zu überantworten, anderfalls 100 fl zu bezahlen.