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Der Appellant erklärt, in einem 1573 vor Schultheiß und Schöffen des Dingstuhls und Gerichtes Endenich vollzogenen Vergleich hätten Sebastian vom Haus und für dessen Bruder Adolf der Sohn Constantin, nunmehriger Appellat, den Söhnen ihrer verstorbenen Schwester Ida, Friedrich und Wilhelm (nun Appellant) von Stein gen. Tricht, für die bisher nicht bezahlte Ehesteuer der Schwester (1000 Goldgulden) samt Verzinsung bis zur Bezahlung der Gesamtsumme von 1800 Goldgulden Güter in Endenich übertragen. Die Appellation richtet sich dagegen, daß auf Einwände des Appellaten gegen die Vereinbarung bezüglich seines Anteils die Vorinstanz die Immission des Appellanten, dem dieser Anspruch gemäß Erbteilung mit seinem Bruder zugefallen war, zwar bestätigt, zugleich aber angeordnet hatte, er müsse die Güter gegen Zahlung von 500 Goldgulden plus 200 Goldgulden Zinsen an den Appellaten abtreten. Der Appellant wendet ein, der Appellat sei den vor einem Gericht förmlich geschlossenen Vergleich selbst als erwachsener, verheirateter Mann mit eingegangen und habe ihn über 30 Jahre bestehen lassen, ehe er seine Einwände geltend gemacht habe. Die Brüder Sebastian und Adolfvom Haus hätten sich 1562 verpflichtet, die Ansprüche ihrer Neffen gemeinsamer Hand zu begleichen. Die Einhaltung dieser Vereinbarung sei mit der Androhung einer Strafe von 3000 Goldgulden bei Nichtbefolgung eingeschärft worden. Der Appellant sieht sich einer Summe von 200 Goldgulden gegenüber der Hälfte der im Vergleich von 1573 anerkannten Gesamtschuld von 1800, mithin 900 Goldgulden sowie der im Vertrag von 1562 festgelegten Strafe von 3000 Goldgulden beraubt. Der Appellat bestreitet die Berechtigung der RKG- Appellation, da es sich beim vorinstanzlichen Verfahren um ein Extrajudizialverfahren, bei dem ein judizialer Austrag vorbehalten geblieben sei, gehandelt habe. Zudem sei die Appellation unter falschen Angaben erschlichen. Die Eltern des Appellanten hätten statt der Ehesteuer die Nutzung einer Mühle und eines Zehnten zu Lengsdorf (Erzstift Köln) übertragen erhalten. Die Immission eines Gläubigers in diese Güter hätten die Eltern des Appellanten durch Nichtzahlung der Zinsen selbst verschuldet, so daß von einer Nichtzahlung der Ehesteuer, die möglicherweise verzinst werden müßte, keine Rede sein könne. Der Vergleich von 1573 sei keineswegs freiwillig geschlossen worden, sondern durch Parteilichkeit des Gerichtes Endenich, gegen das sein Vater einen Rechtsstreit am Königlichen Gericht in Rottweil geführt habe, zustande gekommen. Es seien darin ausschließlich Güter, die seinem Vater gehört hätten, angewiesen worden, obwohl der Anspruch auch dessen beide Brüder, Sebastian und - vom Appellanten nicht erwähnt - Wilhelm betroffen habe.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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