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Es wird bekundet, dass es zwischen Placidus [von Droste], Abt von
Fulda, einerseits, und Martin von der Tann, Heinrich von der Tann und
deren Verw...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1681-1690
1687 Mai 9
Ausfertigung, Papier, zwei aufgedrückte Papiersiegel, zwei aufgedrückte Lacksiegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: So geben und geschehen Fulda den 9ten Maii anno 1687
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Es wird bekundet, dass es zwischen Placidus [von Droste], Abt von Fulda, einerseits, und Martin von der Tann, Heinrich von der Tann und deren Verwandten (vettern) andererseits, seit einiger Zeit zu diversen Streitigkeiten gekommen ist, die auch zu Prozessen vor dem Reichshofgericht und vor dem kaiserlichen Kammergericht in Speyer geführt haben. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten ist beschlossen worden, diese bei einer Zusammenkunft gütlich beizulegen. Mit beidseitiger Zustimmung ist der folgende Vergleich geschlossen worden. 1. Abt Placidus wird künftig Martin von der Tann und Heinrich von der Tann und deren männliche Nachkommen gemeinsam mit dem Gericht Neukirchen und der Burg und der Vogtei Wehrda mit allem Zubehör und allen Rechten nach Mannlehnrecht belehnen. Beide von der Tann werden Vasallen des Klosters. Bei jeder erneuten Belehnung hat der älteste männliche Erbe die Lehen als Lehnsträger anzuerkennen (recognosciren). 2. Die zu den Lehen gehörenden Einkünfte und Zugehörungen sollen innerhalb eines Jahres genau ermittelt werden. 3. Martin und Heinrich von der Tann haben für sich und ihre Nachkommen zugunsten des Abtes und des Klosters auf alle Ansprüche auf das Gericht Michelsrombach und die Schille [?] und die beanspruchten Pfandsummen vom Gericht Neukirchen und Burg und Vogtei Wehrda dauerhaft verzichtet. 4. Die beiden Streitparteien haben sich wegen einer Pfandsumme von 5785,5 Gulden zuzüglich der ausstehenden Zinsen mehrerer Jahre seit längerem gestritten. Laut eines Urteils des Kammergerichts in Speyer von 1686 November 1 (am ersten Novembris iüngst verfloßenen 1686ten iahres) sind Martin und Heinrich von der Tann insgesamt 20000 Gulden einschließlich Zinsen zugesprochen worden; gegen das Urteil haben Abt und Kloster Einspruch erhoben. Man hat sich nun geeinigt, dass Abt und Kloster an Martin und Heinrich von der Tann 8000 Gulden Frankfurter Währung zahlen. Martin und Heinrich von der Tann quittieren dem Abt den Erhalt der Summe, verzichten auf alle weiteren Ansprüche und händigen dem Abt die Verpfändungsurkunde aus. 5. Zum Ausgleich verspricht der Abt, alle Ganerben der von der Tann und ihre Nachkommen künftig mit der Strafgerichtsbarkeit in Stadt und Gericht Tann nach Fuldaer Lehnrecht zu belehnen. 6. Martin und Heinrich von der Tann versprechen für sich und ihre Nachkommen, dem Abt und dem Kloster ihren Anteil am Dorf Riedenberg mit allen Rechten und Einkünften für 3000 Gulden Frankfurter Währung dauerhaft abzutreten. Die Summe rührt von einer Verpfändung des Dorfs her und stand ihrem Vorfahr Konrad (Cuntz) von der Tann zu. Sie weisen die Untertanen des Dorfs Riedenberg an, künftig dem Abt und dem Kloster zu dienen, und weisen den Abt und das Kloster in den Besitz des Dorfes ein. Die Vogteirechte der drei Höfe auf der alten Glashütte unterhalb Riedenbergs stehen gegen Zahlung eines jährlichen Zinses von acht Gulden weiterhin den von der Tann zu; Grund und Boden sowie die Straf- und andere hohe Gerichtsbarkeit verbleiben beim Kloster. Das Gewässer [der Fluss Sinn?] bei Riedenberg wird in zwei gleiche Teile geteilt; der obere Teil Richtung Riedenberg steht dem Kloster zu; der untere Teil Richtung Römershag (Römerßgehaag) wird den von der Tann gegen Zahlung eines jährlichen Zinses von vier Gulden überlassen; Frondienste werden jedoch davon ausgenommen. 7. Es wird beschlossen, die Streitigkeiten der von der Tann mit dem Abt und dem Kloster über die Kemenate und den Hof in Großentaft (Großendaffta), Fuldaer Lehen, mit einem Tausch beizulegen. Der Abt überlässt Martin und Heinrich von der Tann und deren Erben die im Amt [Bad] Brückenau gelegenen Höfe, nämlich den Hof Schildeck, den Hof der von Hutten (Huttische hoff) und den Hof Hohe Erlen, mit allem Zubehör und allen Rechten, eingeschlossen die Vogteirechte, als erbliches Lehen. Der Lehnbrief ist analog zu dem Lehnbrief über das Lehn in Römershag auszufertigen; die von der Tann erkennen die Lehnspflicht an. Im Gegenzug treten die von der Tann die bislang vom Kloster als Lehen getragene Kemenate und den Hof in Großentaft mit allen Einkünften und allen Rechten dauerhaft ab; sie verzichten für sich und ihre Erben auf alle Ansprüche auf die Lehen. 8. Wenn die von der Tann die zuvor genannten Höfe an Standesgenossen verkaufen wollen, behält sich der Abt das Vorkaufsrecht vor. Des Weiteren bleiben die Strafgerichtsbarkeit sowie die Zehnten der Höfe und die darauf liegenden Frondienste, die der Pfarrei Schondra zustehen, von dem Tausch unberührt. 9. Wenn die von der Tann bei Fuldaer Untertanen, die den zuvor genannten Höfen sowie den Höfen auf der alten Glashütte benachbart sind, Pfändungen vornehmen, haben sie das Pfand jedes Mal in das Amt [Bad] Brückenau zu bringen, wo der Fall untersucht und unter Vorsitz der von der Tann unparteiisch vor Gericht behandelt werden soll. 10. Wegen der Weiderechte im Waldstück (ecke), genannt die vier Eichen, oberhalb von Werberg [bei Wildflecken in der Rhön] ist es zwischen den von der Tann und den Untertanen aus Werberg zu Streitigkeiten gekommen. Es wird entschieden, dass die von der Tann künftig in dem Waldstück bis zum alten Bildstock zwischen den Werberger Wiesen und Äckern die Weiderechte allein nutzen. Das Gebiet vom alten Stein bis zur rechten Seite (rechte handt); vom Weg bis zur alten Glashütte; von dort bis zum alten Stein, der mitten im Feld in einem Gebüsch liegt; von dort bis zum Flüsschen, wo der zerschlagene Stein gestanden hat, steht mit der hohen und niederen Gerichtsbarkeit nur dem Abt zu. Der Wald wird gemeinsam genutzt und der Ertrag geteilt. 11. Heinrich von der Tann hat vor Jahren zwei Geldbeträge geliehen, die bislang nicht bezahlt worden sind: der Gemeinde Werberg einen Betrag von 1000 Gulden zuzüglich der seit dem Jahr 1659 fälligen Zinsen, und der Gemeinde Feuerthal einen Betrag von 900 Gulden zuzüglich ausstehender Zinsen in Höhe von 308 Gulden. Der Abt hat die Schulden bezahlt und von Heinrich die Schuldscheine erhalten; die beiden Gemeinden schulden nunmehr dem Abt die genannten Beträge. 12. Hinsichtlich der Pfarrrechte in Römershag ist entschieden worden, dass die Untertanen selbst entscheiden dürfen, ob sie die heiligen Sakramente in Römershag oder in [Bad] Brückenau empfangen wollen; der Abt und die von der Tann sichern den Untertanen zudem die freie Religionsausübung zu. 13. In dem 1659 Mai 19 (unterm 19ten Maii 1659) [vgl. Nr. 1884] in [Bad] Brückenau geschlossenen Vergleich bezüglich der vier Hohen Rügen, die aber weiter umstritten gewesen sind, ist einvernehmlich beschlossen worden, dass nicht nur Mord, Brand, Notzucht und schwerer Diebstahl, sondern auch Zauberei, Gotteslästerung, Blutschande, Wegelagerei, doppelter Ehebruch, Raub, Vergiftung, Entführung einer Jungfrau, Witwe oder Ehefrau, Sodomie und Geldfälschung (falsche Müntzmachung) sowie alle Verbrechen (laster), über die wegen ihrer Schwere Strafen an Leib und Leben verhängt werden oder die Landesverweisung nach sich ziehen, ausschließlich dem Kloster Fulda vorbehalten sind. Den von der Tann stehen die der Vogteigerichtsbarkeit unterliegenden Fälle zu, wie einfache Vergehen (frevel), Zank, Schlägerei, Körperverletzung, Hurerei, geringer Diebstahl und einfacher Ehebruch. 14. Es wird beiderseits verabredet, dass alle früheren Vereinbarungen, die nicht in diesem Vergleich behandelt worden sind, weiterhin gültig sind. 15. Die Vertragspartner leisten sich für die abgetretenen Rechte und Einkünfte gegenseitig Währschaft. Es wird beschlossen, dass von beiden Streitparteien alle diesen Vergleich betreffenden Prozesse, die vor dem Reichshofgericht und dem kaiserlichen Kammergericht in Speyer anhängig sind, beendet werden. Ankündigung der Unterfertigung und Besiegelung des Abtes Placidus. Dekan und Konvent von Fulda haben den Vergleich angenommen. Siegelankündigung. Heinrich von der Tann hat für sich und im Namen seines Verwandten (vetter) Martin von der Tann den Vergleich unterschrieben und besiegelt. Siegelankündigung. Johann Burkhard (Burckhardt) Reinecker, Samtamtmann der von der Tann, hat nach Vorlage einer Vollmacht die Urkunde [für die von der Tann] unterschrieben und besiegelt. Siegelankündigung. Ausstellungs- und Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Seite 6 und 7, Seite 8 und 9, Seite 10 und 11, Seite 12, Rückseite; Siegel: Papiersiegel 1, Papiersiegel 2, Lacksiegel 1, Lacksiegel 2)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Placidus manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Henrich von der Tann manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Iohann Burckhardt Reiniusker [?] manu propria)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Placidus, Heinrich von der Tann, Johann Burkhard Reinecker
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 8, Nr. 246 und Nr. 278
Vgl. hierzu Nr. 1884 und Nr. 2115.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.