Kurfürst Philipp von der Pfalz und Graf Johann von Moers-Saarwerden (Morße unnd Sarwerden), Herr zu Lahr, vereinbaren, dass nachfolgende Punkte Thema eines Umgangs und einer Inaugenscheinnahme sein sollen, nachdem es zwischen beiden bereits zu einer Abmachung über Jagen und Hagen gekommen war: [1.] Streitigkeiten wegen eines Meiers und drei Schöffen, die aufgrund eines Kaufs von dem Stift Neuweiler (Nuwyler) zu Lohr eingesetzt werden sollen; [2.] Streitigkeiten wegen Pfändung und Hagen zwischen den Dörfern Mackwiller (Mackwyler) und "Wyler"; [3.] Streitigkeiten zwischen denen von Waldhambach (Hanbach) und Tieffenbach (Diepach). [4.] Diesbezüglich soll nach der Inaugenscheinnahme ein gütlicher Ausgleich zustande kommen. Bei Bedarf wird die Sache einem Obmann mit von beiden Seiten in gleicher Anzahl besetzten Beisitzern übertragen. Diese können die Sache vor Ort besichtigen und einen Umgang machen. [5.] Gefangene und Gepfändetes sollen nach der Annahme des Ausgleichs frei gelassen werden, aber jeder Seite ohne Schaden an ihren Gerechtigkeiten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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