Georg Amman von Hohengebraching bekundet, dass Abt Konrad von St. Emmeram ihm die Erbrechte, die er auf dem Hof in Hohengebraching hat, zusammen mit dem Kleinen Zehnt, den der Abt und das Kloster aus dem Hof und Dorf Niedergebraching haben, bestätigt hat. Dafür verpflichtet er sich zur Leistung der damit verbundenen Abgaben, Vogtei und Dienste. Ferner seien durch genannte Teidigungsleute alle Forderungen Ammans bezüglich der beschedigung, die seinem Vater und Vorfahren durch das Kloster geschehen sein soll als von väncknuß, schatzung, prantz, zimmern oder ander sach wegen, dahingehend geregelt worden, dass er auf alle Ansprüche gegenüber dem Abt und Kloster verzichtet. S1: Berthold Startzhauser, Richter von Abensberg. S2: Adam Kastner von Metzing