Vor Hans Goetz, Amtmann zu Hochendiengen, bekundet im offen verbannen Gericht Hans Steffa von Uekoffen, daß er den Pflegern und L. F. zu Ostrach Thoma Foltz und Gebhart Mustar von Ostrach um 100 Pfund Heller Landeswährung ein Gütlein zu Uekoffen verkauft hat, bestehend aus 1 1/2 Mannsmahd Wiesen im Gunzenhuser Esch, anwandend an Pangracius Stoker am Gunzenhuser Weg, 1 1/2 Mannsmahd an Diengerveld, liegt an Hansen Irmlers Wies, 1 Mannsmahd liegt in Jouchen, stößt an Widenbach und an eine Wiese des salemischen Gutes, das Hans Klinger hat, 1/2 Mannsmahd stößt auf die Holderwies und den Wiedenbach, 1 Garten, ist eine Hofstatt, stößt an die Straße und auf die von Habstal, 1 Gärtlein bei Joergen Cuoncß hus, stößt auf die von Habsthal; im Ösch gen Eselsmos 3 Jauchert, stoßen auf die Riedäcker, gehören auch denen von Habstal, 1 Jauchert Acker uf der Hurst, anwandet auf Unser Frauen Gut und auf des Spitals Gut von Pfullendorf, 1 Jauchert im Grund, anwandet auf salemer und habstaler Gut, 1 Jauchert auf dem Staigweg, anwandet auf Salemer Gut, 1/2 Jauchert im Grund, ist ein Anwander und stößt auf Habstaler und Ükoffer Gut, 1 1/2 Jauchert, genannt der Rychinger, anwandet auf Salemer Gut, 1 Jauchert der Flachsacker, Anwander unterm Bergstock, anwandet zu beiden Seiten auf die v. Habsthal, 1 Jauchert ob der Mülin, anwandet auf unser Frauen Gut; im andern Esch 1 Jauchert unterm Inharter Weg, 1 1/2 Jauchert auf dem Blausenberg, anwandet auf Spitalsgut von Pfullendorf, 1 Jauchert stößt auf Einharter Weg und an die Brandachgassen, 3 Jauchert stoßen auf die Brandachgassen und die von Habsthal: im 3. Esch auf dem Blausenperg 1/2 Jauchert, stößt auf den Howweg, 1/2 Jauchert in Hellen, anwandet auf Spitalsgut und die von Habsthal, 1 1/2 Jauchert am Brandach, am Rapperwiler Weg, 1 Jauchert in Roraeckern, stößt auf die von Gunzenhusen, 1 Jauchert stößt beiderseits auf Salmansweiler Gut, 1/2 Jauchert anwandet in Spitz und die von Habsthal, 1 Jauchert genannt Hellenbart, anwandet an Gunzenhusen Stig, 1/2 Jauchert stößt an Brandach Gassen und Gunzenhuser Stig. Es geht der gewöhnliche Zehnte daraus; der Herr von Sonnenberg erhält 1 Viertel Hafer, ebenso erhält Graf Joerig v. Werdenberg jährlich 1 Viertel Hafer, so oft das Gütlein "hußrochin" hat. Der Verkäufer fragt das Gericht, auf welche Weise der Verkauf rechtens geschehen sollte. Nach Umfrage wird mit gemeinem Urteil zu Recht erkannt, daß er das Gut mit Mund und mit Hand den genannten Pflegern in ihre Hand geben und ihnen gegen die inländischen auf Jahr und Tag, gegen die ausländischen einen Tag und 10 Jahre "trostung" tun sollte. Die Urkunde wird auf Bitten der Pfleger ausgestellt

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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