Gänseplage - Nilgänse verdrecken Bäder und Seen
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Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, R 4/027 R160117/202
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, R 4/027 Fernsehsendungen von SWR Fernsehen aus dem Jahre 2016
Fernsehsendungen von SWR Fernsehen aus dem Jahre 2016 >> Filmdokument
30. Juni 2016
Sie kommt, kackt und verteilt gefährliche Keime in Bädern und Seen. Die Zahl der Nilgänse hat sich in den letzten 15 Jahren bei uns mehr als verzwanzigfacht. Vielerorts sind sie eine Plage. "Ich mache mir große Sorgen um die Sicherheit unserer Kleinsten" klagt Bianka Wötzel, verantwortlich für die Sauberkeit der Bürgerseen in Kirchheim unter Teck. Seit drei Jahren ist hier ein Nilgans-Paar und seine Brut. Seitdem sind Stege und Wege verdreckt.
"Bekommen wir das Problem nicht in den Griff, müssen wir das Baden verbieten. Ich fordere von der Politik, dass wir die Viecher erschießen dürfen", sagt Bürgermeister Günter Riemer. Doch das verbietet das Jagdgesetz. Das Gesetz erlaubt nur, die Tiere zwischen September und Januar zu bejagen. Dann aber sind die Vogel in Afrika.
Trotz Kot, Dreck und Keimgefahr für Kinder will Landwirtschaftsminister Peter Hauk (CDU) das Jagdgesetz nicht verschärfen: "Die Nilgans hat eine Jagdzeit. Darauf hat man schon bei der Novellierung des Landesjagdgesetzes Rücksicht genommen. Ich glaube, eine Ausweitung ist nicht notwendig." Die könnte erlauben, die Tiere schon im Dezember zu jagen. Doch was nützt das? Im Dezember sind die Nilgänse noch nicht aus Afrika zurück. Erst zum Jahresanfang würden sie zurückkehren und unbehelligt weiter Wege, Bäder und Seen verdrecken
"Bekommen wir das Problem nicht in den Griff, müssen wir das Baden verbieten. Ich fordere von der Politik, dass wir die Viecher erschießen dürfen", sagt Bürgermeister Günter Riemer. Doch das verbietet das Jagdgesetz. Das Gesetz erlaubt nur, die Tiere zwischen September und Januar zu bejagen. Dann aber sind die Vogel in Afrika.
Trotz Kot, Dreck und Keimgefahr für Kinder will Landwirtschaftsminister Peter Hauk (CDU) das Jagdgesetz nicht verschärfen: "Die Nilgans hat eine Jagdzeit. Darauf hat man schon bei der Novellierung des Landesjagdgesetzes Rücksicht genommen. Ich glaube, eine Ausweitung ist nicht notwendig." Die könnte erlauben, die Tiere schon im Dezember zu jagen. Doch was nützt das? Im Dezember sind die Nilgänse noch nicht aus Afrika zurück. Erst zum Jahresanfang würden sie zurückkehren und unbehelligt weiter Wege, Bäder und Seen verdrecken
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Audio-Visuelle Medien
Kälberer, German; Kreisjägermeister
Riemer, Günter; Bürgermeister
Wötzel, Bianka; Biotechnolgin
Zipperer, Isabella; Nilgans-Fan
Kirchheim unter Teck ES
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
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