(1) O 329 (2)~Kläger: Gemeinde Oerlinghausen, die erste Vollmacht ist von den 3 Vorstehern Johann Hermann Tölke; Christoffel Röding; Wilhelm Gräffel unterschrieben, die zweite von 50 Gemeindemitgliedern (von denen 25 mit Kreuzen zeichnen) (3)~Beklagter: J(ohann) W(illibald) Barkhausen zu Niederbarkhausen (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Johann Eberhard Greineisen 1761, 1761 ( Subst.: Lic. Johann Jakob Duill Prokuratoren (Bekl.): Lic. Caesar Scheurer 1761 ( Subst.: Dr. Georg Melchior Hofmann ( für die Kanzlei: Lic. Scheurer (1761) (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß dem Appellaten gestattet wurde, um ein Waldstück wiederaufzuforsten, das 1759 durch die dort kampierenden französischen Soldaten weitgehend zerstört worden war, dieses auf 12 Jahre einzuhegen. Für diese Zeit sollten die Huderechte der Appellanten in dem Waldstück ruhen und von den Appellanten geltend gemachte Triftrechte wurden als zu unbedeutend, um Einwänd zu rechtfertigen, verworfen. Die Appellanten berufen sich dagegen auf einen 1702 zwischen ihnen und dem damaligen Inhaber von Niederbarkhausen geschlossenen Vergleich, der ihnen die alleinige Grashude oder Weide zugesprochen und bestimmt hatte, daß Zuschläge (= Flächen, die nach Ausweisung z.B. als Garten der sonstigen Nutzung entzogen wurden) nur mit Zustimmung der Gegenseite möglich sein sollten. Sie bemängeln, daß trotz ihrer entsprechenden Einwände, es handle sich um keine bloße Gnadensache, sondern, da Besitzrechte betroffen seien, müsse ein ordentliches Gerichtsverfahren geführt werden, auf einen ihnen nicht bekanntgemachten Bericht einer Kommission hin entschieden worden sei, und daß trotz ihres gegen dieses Urteil eingelegten Rechtsmittels eine Kommission, die die Einhegung vornehmen sollte, eingesetzt wurde, was sie als Attentat werten. Sie betonen, der strittige Distrikt sei ihre beste Grashude, die Einhegung würde zudem ihrem Vieh den Weg zur Tränke versperren. Den vom RKG angeforderten Bericht reichte der Prokurator der Kanzlei erst ein, als das RKG-Verfahren bereits eingeleitet und reproduziert worden war; er bat um dessen Berücksichtigung und die Beachtung der landesherrlichen Rechte, Waldschutzmaßnahmen zu ergreifen. Auch der Appellat beruft sich auf diesen Bericht. Er erklärt, die Franzosen hätten 1240 Fuder Holz aus seinem 155 Scheffelsaat großen Wald abtransportiert und diesen kahlgeschlagen. Um den Stockausschlag zu schützen sei die Einhegung die einzige gangbare Möglichkeit zur Wiederaufforstung, da Neupflanzungen von Bäumen sich, nicht zuletzt dank der nächtlichen Tätigkeit Interessierter, bisher immer als Fehlschlag erwiesen hätten. Sie füge den Appellanten, die weitere Hudemöglichkeiten hätten, keinen übermäßigen Schaden zu. Die Genehmigung zu einer Einhegung zu geben, gehöre zu den mit der landesherrlichen Forstgerichtsbarkeit (jurisdicito forestalis) verbundenen Rechten und bedürfe keines Rechtsverfahrens. Der Vergleich stehe in jedem Fall hinter dem allgemeinen Interesse (interesse publico) an der Aufforstung und den landesherrlichen Gerechtsamen zurück. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei (Regierungs-Kanzlei) zu Detmold 1759 - 1761 ( 2. RKG 1761 - 1778 (1702 - 1764) (7)~Beweismittel: Acta priora (Bd. 2) mit versiegelten Rationes decidendi (ebd. Bl. 111). Nach langjährigem Rechtsstreit an Kanzlei und Hofgericht geschlossener Vergleich zwischen dem Meier zu Niederbarkhausen und der Gemeinde Oerlinghausen über Wald-, Hude- und Ausweisungsrechte für Kotten und Gärten, 1702 (Q 7). Botenlohnquittung (Q 13). Vollmacht mit Namen von 50 Appellanten, 1761 (Q 23). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 9 cm; Bd. 1: 7 cm, 296 Bl., lose; Q 1 - 28, 30, 31; Bd. 2: 2 cm, Bl. 20 - 111, überwiegend geb.; = Q 29*; das Aktenstück ist dem Verfahren L 82 Nr. 627 (O 1036) entnommen. Lit.: Reuter, Aufzeichnungen (wie Nr. 25), S. 147ff.