Heinrich [II.], Herzog von Lothringen und Markgraf, Herzog von Kalabrien, Bar, Geldern, Markgraf von Pont-à-Monson und Nomény, Graf der Provence, von Vaudémont, Blâmont, Zutphen etc.: Für den Bestand der Königreiche, Fürstentümer und Staaten ist es wichtig, die zweifelsfreie Zugehörigkeit zum Adel festzustellen. Daher erfüllt er die Bitte des Dr. iur. Alphonse de Ramberviller, Staatsrat und Stellvertreter des Bailly des Territoriums des Bistums Metz, seit einigen Jahren Inhaber des adligen Lehens de Forcelles, bestehend aus Grundbesitz, Renten und Herrenrechten in den Orten Romont, St. Maurice, Heillenville, Dommais, Faulconcourt und anderen, die der Souveränität seines Herzogtums Lothringen unterstehen und dessen Rechtsqualität als herrschaftliches Lehen wegen des seit 80 bis 100 Jahren bestehenden auswärtigen Wohnsitzes seiner Inhaber angezweifelt werden könnte, seine Eigenschaft als Edelmann und seine Zugehörigkeit zum alten Adel bestätigen zu wollen. Er hat die dazu vorgelegten Dokumente von seinen Getreuen [= Baron Louis d'Ancerville, nat. Sohn des Kardinals Ludwig von Guise], Graf von Bolchen und Marschall von Lothringen und du Chastellet sowie dem Marschall du Barrois, prüfen lassen, und sie haben die Zugehörigkeit des genannten Ramberviller zum alten [Nieder-]Adel seit 1383 als de Ramberviller, nämlich mit der Bezeichnung Escuyers [= Edelknechte] und als wappenfähige Inhaber von Adelslehen bestätigt. Daher erkennt er die Zugehörigkeit des Petenten und seiner Nachkommenschaft zum alten Adel an mit allen Vorrechten und Ehren, die dem Adel seines Landes zustehen. Alle nachgeordneten Amtsträger werden angewiesen, der Adel des Auslands wird gebeten, entsprechend zu verfahren. Sein Herold wird mit der Registrierung dieser Erklärung beauftragt, car tel est notre plaisir. Ankündigung der eigenhändigen Unterschrift und des großen Siegels.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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