Anspruch auf Befreiung von der Forderung rückständiger Renten, auf die ”poena usurarii contractus“ gegen die Appellaten wegen Zinswuchers und auf Rückgabe eines jährlichen Zolls zu Engers (Erzstift Trier) in Höhe von 75 Goldgulden. Als die Eltern des Appellanten, Adam von Orsbeck und Anna von Plettenberg, starben, als Dietrich noch minderjährig war, wurden der fürstl. jül. Landhofmeister Werner von dem Bongart zu Wijnandsrade und Johann von Merode zu Schloßberg, Amtmann zu Kaster, als Pflegeväter für Dietrich und seine Geschwister eingesetzt. Nach Darstellung des Appellanten nahmen sie für seinen ebenfalls noch minderjährigen (inzwischen verstorbenen) Bruder bei der Appellatin und ihrem Ehemann Balthasar von Berchem 2181 Rtlr. auf, wofür ein Hof zu Kendenich (Erzstift Köln, Amt Brühl; Kr. Köln) mit allem Zubehör verpfändet wurde, den der Appellant aber für sich beansprucht. Er gibt an, Güter von Minderjährigen dürften nicht ”sine decreto“ veräußert werden. Außerdem sei ”contra communem stylum“ die Jahresrente ”nicht uff eine Jährliche, sondern uff vierjährige Widerloß praecise ausgesteldt“ und mehr als der reichsübliche Zins von 5% verlangt worden. Nach einer Abrechnung im Jahr 1590 will von Orsbeck noch 207 Goldgulden gezahlt haben. Er behauptet, der Goldgulden sei zu dieser Zeit mehr wert gewesen als der Reichstaler, so daß die 2181 Rtlr. nicht mehr als 2000 Goldgulden gewesen seien, für die man jährlich nicht mehr als 100 Goldgulden Rente habe verlangen dürfen. Mit den 207 Goldgulden sei also die Rente für zwei Jahre entrichtet gewesen. Dagegen wollte Balthasar von Berchem sie nur für anderthalb Jahre anrechnen. In den folgenden Jahren, als die Rente wegen Auslandsaufenthaltes des Appellanten zum Teil von seinen Halfleuten auch in Korn entrichtet wurde, wiederholten sich die Unstimmigkeiten. Im Jahr 1601 forderte die Appellatin dann 425 Malter Korn als rückständige Rente. Außerdem habe Balthasar von Berchem 1590 ”die am Zoll zu Engers ausstehende“ 75 Goldgulden an sich gezogen und bislang nicht zurückgegeben.