Prozess des Kardinaldiakons Nicolaus von Santa Maria in via lata, gerichtet an den Erzbischof von Köln sowie an Dekan und Kapitel und alle Kanoniker und Personen der Bonner Kirche, zur Ausführung der mit Bleibulle an Hanfschnur versehenen, unbeschädigten, unverdächtigen Urkunde des + Papstes Clemens VI. - Insert der Littera executoria Clemens VI. von 1344 März 24 mit der darin inserierten Littera gratiosa vom gleichen Tag [s. Vorgänge]. - Er teilt den Adressaten die päpstlichen Briefe mit und befiehlt ihnen unter Strafe der Exkommunikation, seinem Kaplan und Tischgenossen Bertrand de Prohinis, Thesaurar und Kanoniker der Bonner Kirche, der ihm unablässig dient, binnen 6 Tagen nach Vorlage dieses Prozesses alle Einkünfte der Thesaurarie und des Kanonikates Bertrands einschließlich der Rückstände zu verschaffen, solange Bertrand in seinem Dienst steht, wie wenn Bertrand in der Bonner Kirche Residenz halten würde, und nicht anders über die Einkünfte zu verfügen und Bertrand nicht zur Residenz zu zwingen. Wenn sie seinem Befehl zuwiderhandeln, sind sie nach 6 Tagen dem Interdikt ab ingressu ecclesie, nach weiteren 6 Tagen der Suspension a divinis und nach 12 Tagen der Exkommunikation verfallen. Die weitere Ausführung trägt er unter Strafe der Exkommunikation allen Klerikern und Notaren der Diözese Köln auf, die von Bertrand dazu aufgefordert werden, namentlich Asplanus, Kanoniker von St. Georg zu Köln, Robert von Deutz (de Tuitio), Scholaster zu Bonn, den Pfarrern von St. Remigius zu Bonn, zu Kuchenheim (-heym) und Witterschlick (-slich) sowie den Rektoren der Altäre St. Barbara, St. Lambertus und St. Cyriacus in der Bonner Kirche. Diese sollen binnen 6 Tagen zu den Adressaten und allen Beteiligten gehen und diesen Prozess veröffentlichen und Bertrand zu seinen Einkünften verhelfen und in dieser Sache gemäß dem päpstlichen Auftrag und diesem Prozess weiter vorgehen. Die Subdelegaten dürfen nichts zum Nachteil Bertrands verändern. Dieser Prozess soll bei Bertrand verbleiben. Die Adressaten können sich auf eigene Kosten eine Kopie verschaffen. Er behält sich vor, selbst weiter vorzugehen. Gegebenenfalls soll damit der vorliegende Auftrag nicht widerrufen sein, es sei denn, dass dies ausdrücklich geschieht. Absolution von den vorgenannten Kirchenstrafen ist ihm und seinem Oberen vorbehalten. - Instrumentierungsbefehl und Siegelankündigung. - Zeugen: Guido de Podiosicco, Dekan zu Vabres (Vabrensis), Poncius Donrosa [?], Archidiakon zu Aurillac (Aureliaci) in der Kirche von Clermont (Clarom.), und Raymundus de Cornaco, Kanoniker zu Rodez (Rutken.). Acta fuerunt hec Auinion. in hospicio habitationis nostre 1354 indictione septima die X. mensis Marcii ...

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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