1567 Nov. 1 (Allerheiligentag) Hans Christoph von Thürheim und sein Sohn Hans Wilhalm von Thürheim, beide zu Biberachzell, Hauptschuldner (-güllten), sowie Jörg Reinhard von Woellwarth zu Heubach, Hohenroden und Lauterburg und Hans Jörg von Freyberg zu Achstetten, Mitschuldner, Mitentleiher (Mitverkeuffer), Selbstchuldner, Bürgen und Geweren, entleihen von Katharina Roth (Röthin, Räthin), Witwe des Bartholomäus Koboldt, Ratsverwandter und Bürger zu Ulm, ein Hauptgut von 400 fl Ulmer Währung auf Wiederkauf, verzinsbar jährlich auf den 1. Nov. zu Ulm mit 20 fl. Sie setzen dafür ihren gesamten Besitz zum Pfand. Die Kündigungsfrist beim Wiederkauf beträgt ein halbes Jahr. Sr.: 1)-4) die Haupt- und die Mitschuldner Ausf. Perg., durch Einschnitt ungültig gemacht - 4 Sg. abg. - U.: 1)-4) die A. - Rv.