Kaiser Friedrich III. erteilt der Stadt Heilbronn (Heilprunn) die Privilegien 1) einen 4 Tage vor- und nachher währenden Jahrmarkt zu beliebiger Zeit zu halten, der mit den bei den übrigen Jahrmärkten üblichen Rechten und Freiheiten ausgestattet wird, 2) dass kein dort wohnender Jude Wucher treiben dürfe.