Mit dem RKG-Mandat wenden sich die Kläger gegen die Gefangennahme zweier Einwohner von Thorn in der am RKG schwebenden Auseinandersetzung um die Entrichtung der Türkensteuern. Die Zahlungsverpflichtung liege bei der Äbtissin, nicht bei deren Untertanen. Am RKG erscheint Onifrius Randaxhe, Quästor des Erzbischofs von Köln, als Intervenient für den Prätor von Maaseik und den Statthalter in Stokkem. Im Auftrage des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises, nicht im Auftrag der Äbtissin von Thorn, seien diese angewiesen worden, auf dem Wege der Exekution die ausständigen Türkensteuern von der Äbtissin oder von den Einwohnern einzuziehen. Die daraufhin bei einem Aufenthalt in Maaseik verhafteten Einwohner von Thorn seien bereits gegen Zahlung einer Kaution wieder freigelassen worden. Gegen die Zuständigkeit des RKG in dieser Mandatssache verweist der Intervenient auf den Bischof von Lüttich bzw. auf das Gericht von Thorn als mediate Instanzen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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