Beurkundet wird, daß der Streit zwischen den Reichserbtruchsessen Christoph Karl und Otto [voller Titel] auf der einen Seite und dem Kl. Sießen auf der anderen am Ausstellungstag durch Interposition des hochgelehrten Joann Franssen, Ordensprovinzials und Visitators des Kl., mit Vollmacht des Ordensgenerals wie folgt gütlich beigelegt worden ist: 1) Alle hohe und niedere Oberkeit innerund außerhalb Etters bleibt bei der Herrschaft zu Scheer, welche lediglich einen an sie durch Eid gebundenem Bauoder Hofmeister bevollmächtigt, in ihrem Namen klösterliche Dienstboten für die Dauer von zwei oder drei Stunden mit dem Pranger (Geige) oder dem Narrenhäuslein zu strafen; die Verhängung von Geldstrafen ist diesem streng untersagt. 2) Die Kastenvogtei sowie Schutz und Schirm über das Kl. bleiben bei den Reichserbtruchsessen. Der Begriff der Kastenvogtei soll alleine in dem Sinne verstanden werden, daß es dem Kl. untersagt ist, ohne Zustimmung der Herrschaft zu Scheer ein liegendes Gut zu veräußern. Die Reichserbtruchsessen werden nicht mehr wie bisher einen Beamten zur Abhörung der Jahresrechnung in das Kl. schicken, wozu sie berechtigt waren. 3) Das Kl. kann Höfe selbst verleihen, jedoch soll der Meier oder Bauer in Scheer um Bestätigung nachsuchen; diese darf ihm ohne hinreichenden Grund nicht verweigert werden. 4) Am Neujahrstag hat das Kl. die im Urbar gen. Geld- und Naturalabgaben zu entrichten [im einzelnen aufgeführt]. 5) Besuchen die Reichserbtruchsessen oder ihre Beamten das Kl., haben sie mit ihren Dienern Anspruch auf angemessene Versorgung. 6) Die bei dem Kl. liegenden Güter kann das Kl. durch seine Leute bebauen lassen; die Reichserbtruchsessen werden weder Vogthaber, Frondienste, Anlage noch dergleichen von ihnen begehren. Leiht das Kl. dagegen die Güter einem Bauern, soll dieser der Herrschaft zu Scheer als Leibeigener verbunden sein und neben allen anderen Lasten wie jeder Bauer im Amt Sießen jährlich 8 Viertel Vogthaber, Frondienste und Anlage leisten. 7) Früher war das Kl. der Herrschaft schuldig, einen Jäger samt einem Knecht und den Jagdhunden im Kl. zu unterhalten und einen Knecht mit zwei Pferden zur Einbringung der Ernte nach Herbertingen oder in den Diengau sowie einen weiteren zum Eggen der Acker für die Habersaat nach Scheer zu schicken. Diese Schuldigkeiten sind in einem Vergleich von 1626 in Abgaben an Früchten, Wein und Holz umgewandelt worden. Da diese Abgaben sich jedoch abermals als untragbar für das Kl. erwiesen haben, hat man sich dahingehend verglichen, daß stattdessen und für die sich aus der Kastenvogtei und dem Schutz und Schirm ergebenden Ansprüche das Kl. den Reichserbtruchsessen den dritten Teil am Zehnt zu Ölkofen mit dem Haus, das Georg Beir, Unterammann, innehat, zu Eigen überträgt. Für das laufende Jahr wird der Zehnt noch halbiert. Ferner hat das Kl. versprochen, jährlich zwei Jahrtage abzuhalten: den ersten im Mai für die gesamte reichserbtruchsessische Familie der Scheerer Linie, den zweiten im Oktober für die regierende Herrschaft und ihre Nachkommen. Damit sind alle Ansprüche an das Kl. abgegolten, worunter auch die Rückzahlung der von der Reichserbtruchsessin Johanna, Gräfin zu Friedberg und Frau zu Waldburg, gewesener Priorin zu Sießen, aufgenommenen Schulden und der Anspruch auf die Jurisdiktion über Heratskirch fallen.