Der Komitialgesandte von Bebenburg zu Nürnberg schickt die vom Frankfurter Magistrat neuerdings wieder eingesandten Schreiben nebst Anlagen, die kaiserliche Mess-Münz-Kommission betreffend, ein.
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AA 0014, 899
AA 0014 Kurköln IX, Münzsachen (AA 0014)
Kurköln IX, Münzsachen (AA 0014) >> 3. Akten >> 3.4. 18. Jahrhundert (bis 1803) >> 3.4.14. September - Dezember 1760
1760 November 8
Enthaeltvermerke: 1. Ein Schreiben de 30. September 1760 an die Reichsversammlung. Der Magistrat zeigt an, dass die Münz-Kommissarien eine Bekanntmachung hätten ergehen lassen, dass keine Münze außer der vor der Herbstmesse von 1759 in Kurs befindlich gewesenen, ferner der von dem Oberrheinischen Kreis valvierten und der nach dem Konventionsfuß ausgeprägten Münzen ferner kursieren sollten. Ferner hätten die Münzkommissarien laut Patent de 10. April 1760 die laut kaiserlichen Patenten verrufenen Münzen mit Beschlag belegt und verordnet, dass niemandem die Münzen, welche über 24 fl. pro Mark ausgeprägt seien, aufgedrungen werden sollten. Ungeachtet nun diese Anordnungen zur Zeit nicht in Ausführung zu bringen wären, da weder ein Reichsmünzfuß existiere noch Reichsvalvationstabellen vorhanden wären, nach denen man sich richten könne, so ist dem Magistrat doch durch ein kaiserliches Reskript d. 7. August 1760 befohlen worden, den Wert der kursierenden Münzen nach Maßgabe der groben Münzen, wie diese auf der Messe kursierten, dem Publikum bekannt zu machen. Diesem Befehl würde Magistrat auch gern genügt haben, doch sei ihm dies, wie aus dem anliegenden Bericht an den Kaiser de 26. September 1760 hervorgehe, nicht möglich gewesen, da der französische Generalleutnant, der gegenwärtig die Stadt besetzt halte, die Publikation verboten hätte. NB: In dem angezogenen Bericht an den Kaiser d. 26. September (pag. 5) ist ein gnaues Verzeichnis des Kurses der in den vorliegenden Kreisen üblichen Geldsorten enthalten sowie auch pag. 14 eine Tabelle über die vorhandenen Probezettel der kursierenden Scheidemünzen. Indessen ist d. d. 13. August 1760 ein Reichshofrats-Konklusum ergangen, in dem der Magistrat heftig getadelt wird, dass er schon oft vorgebrachte Einwendungen, die schon bei ähnlichen Gelegenheiten im Jahre 1571, 74, 76, 96 und 97 bereits verworfen wären, wiederum vorbrächte, und demselben befohlen wird, die Mess-Münz-Kommission unverzüglich anzuerkennen. Hiergegen hat der Magistrat die unter Nr. XVII bis XX anliegenden Vorstellungen getan und in einem Bericht an den Kaiser d. 27. September die Unrichtigkeit der Behauptung des Reichshofrats (dass nämlich ihre jetzigen Einwendungen schon früher verworfen seien) dargetan. Magistrat rekurriert nunmehr nochmals in dieser Sache an die Entscheidung der Reichsversammlung und bittet um die betreffenden Interzessionalschreiben. 2. Ein Abdruck mehrerer in obigem Schreiben berührter Aktenstücke, als a. ein kaiserliches Reskript d. 19. August 1760, worin eine Vorstellung des Magistrats, betitelt "Pflichtmäßige Registratur, oder Erklärung über jeden Artikel des ksrl. Münz Patents de 13ten August 1759", widerlegt wird. Ferner b. ein Bericht des Magistrats d. 27. September 1760 als Beantwortung des sub a angeführten kaiserlichen Reskripts d. 19. August.
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
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Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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