Urfehde Nr. 29
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A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7104
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 19 Urfehden
1519 November 5, Samstag nach Allerheiligen
Regest: Awberlin Gantner, zu Ofterdingen wohnhaft, bekennt, dass er hievor ein geschworener Bürger zu Rewtlingen und zu der Zeit, als Herzog Ulrich von Wirtemberg Rewtlingen eingenommen hat, auf der Partei des Herzogs Ulrich gewesen und in der Besatzung daselbst gelegen ist. Auch nachmals, als der schwäbische Bund das Herzogtum Wirtemberg zu Huldigung angenommen hat, ist er dem Herzog wiederum anhängig gewesen und ihm zugezogen - alles in Verachtung seiner bürgerlichen Eidespflicht. Darum haben ihn Bürgermeister und Rat von Rewtlingen im Gefängnis gehalten der Meinung (= in der Absicht), ihn wegen dieser Übeltaten an seinem Leib zu strafen und nach seinem Verdienen Recht ergehen zu lassen. Das hat er aber nicht annehmen wollen, sondern durch Bitten und Fürbitten anderer erlangt, dass die Herren die peinliche leibliche Straf, die er verdient hätte, ihm barmherzig nachgegeben (= erlassen) und ihn aus dem Gefängnis ledig gelassen haben, in der Weise, dass er sein Bürgerrecht zu Rewtlingen verwirkt haben soll. Er hat einen Eid geschworen, wegen der ganzen Sache gegen die Herren von Rewtlingen und jedermann ewiglich Urfehde zu halten und sich nicht dafür zu rächen. Er will auch bei seinem Eid gegen die Stände des schwäb. Bundes und besonders gegen die Herren von Rewtlingen sein Leben lang nie etwas tun. Würde er seinen Eid und die Urfehde nicht halten, so soll er heissen und sein ein brüchiger (= wortbrüchiger), meineidiger Mann, den die Herren von Rewtlingen oder andere in ihrem Namen richten oder richten lassen mögen, mit was Pen (= Strafe) des Tods sie wollen.
Beschreibstoff: Pg.
Archivale
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Johann Nippenburger genannt Stunder und Bernhart Bersenfeld zu Rewtlingen
Siegel (Erhaltung): beide Siegel vorhanden
Genetisches Stadium: Or.
Siegel (Erhaltung): beide Siegel vorhanden
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ