Herzog Wilhelm von Jülich-Berg verordnet, daß die alte Rechtsgewohnheit im Herzogtum Jülich, wonach die nächsten Blutsverwandten alle väterlichen und mütterlichen Güter bei Ausschluß der Enkel erben, abgestellt wird, da sie mit den Reichgesetzen im Widerspruch steht und auch deshalb am kaiserlichen Kammergericht stets gestritten werde. Zukünftig sollen die Enkel erben. Weiterhin dürfen geistliche und weltliche Personen testamentarisch nur ihre beweglichen Güter zu frommen Zwecken vergeben, wenn zuvor etwaige Schulden von dem beweglichen Nachlaß gedeckt worden sind.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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