Die Gemeinden zu Groß- und Kleinaltdorf (Grossen und Kleyn Altdorff) einer- und die Gemeinde Weilers zu Kerleweck (Kerelweck) andererseits, standen in Auseinandersetzungen wegen des Viehtriebs auf folgenden Wiesen und Espannen (anspan): Mühlbach, Kaisersrain, Planwasen, Strich, Altdorfer Graben, Fördernhorn (der fördern horn), Gottwaldsespan und Heiligenbrunnenespan, auch wegen eines Fahrwegs über den Fördernhorn. Die Herrschaften der genannten Dörfer und Weiler haben zur Beendigung von Gezänk und Irrungen ihre Zustimmung dazu erteilt, dass sich die Gemeinden einem Schiedsverfahren unterwerfen (sich eins anlaß verwilligt). Durch den Anlassbrief wurde Michel Artzt von Roßfeld (Roßfelt) zum gemeinen Obmann bestimmt; jede der beiden Seiten hatte ferner zwei Zusätze und Spruchmänner zu bestimmen. Die von Altdorf ernannten hierzu Kunz Birckhamer von Gschlachtenbretzingen (SchlechtenBretzingen) und Heinz Schneider von Sandelsbronn (Sandelßbrunnen), die von Kerleweck Hans Winter und Hans Vetter (Vetterhansen), beide von Geislingen (am Kocher) (Geyßlingen). Diese Schiedsleute hatten Klage, Antwort und Kundschaft anzuhören; was dann von der Mehrheit der Schiedsleute oder unter Hinzuziehung des Obmanns rechtlich erkannt werde, dabei solle es ohne Widerspruch bleiben. Daraufhin haben die Fünf am 30. Januar 1492 (montag nechst vor datum diß brieffs) die Klage derer von Kerleweck gehört: Diese und ihre Vorfahren hätten seit alters ihr Vieh auf die genannten acht Wiesen und Espanne getrieben, aber die von Groß- und Kleinaltdorf hätten ihnen diese und den Weg über den Fördernhorn mit Gewalt und ohne Recht weggenommen und sie darauf gepfändet. Sie begehrten von Obmann und Beisitzern die von beiden Altdorf anzuweisen, sie bei ihrem alten Herkommen zu lassen. Dies bestritten die von Groß- und Kleinaltdorf: Die von Kerleweck dürften auf die Wiese, genannt der Mühlbach, treiben und zwar jenseits des (Mühl-)Bachs bis hinauf zur Quelle (brunnen); dieseits des Bachs aber, und auf allen anderen Wiesen und Espannen, hätten sie kein Recht zum Viehtrieb und täten also denen von Groß- und Kleinaltdorf Unrecht. Diese begehrten, die von Kerleweck durch den Spruch anzuweisen, sie auf ihren Wiesen und Espannen ungeirrt zu lassen und ihnen ihren Schaden zu ersetzen. In ihrer Nachrede beriefen sich die von Kerleweck auf Kundschaft. - Nach Anhörung der von beiden Parteien vorgebrachten Kundschaften und Zeugen fällen die Schiedsleute einmütig folgenden Spruch: Die von Kerleweck haben an den genannten Wiesen und Espannen nur soviel Anteil (gemayn) und Trieb, wie ihnen die von Groß- und Kleinaltdorf erlauben, ausgenommen die Wiese, genannt der Mühlbach, jenseits des Bachs unterhalb der Quelle, wohin die von Kerleweck mit ihrem Vieh fahren dürfen; die von Groß- und Kleinaltdorf dürfen ihr Vieh dahin nur dann treiben, wenn die von Kerleweck es ihnen erlauben. Wegen des Wegs über den Fördernhorn haben beide Gemeinden ihre älteren Leute zu bitten, bis zum 22. April (ostern) in einem Untergang festzustellen, wo der Weg verläuft (wue der weg hin soll geen). Keine Partei hat die Bestimmungen dieses Spruchs zu verzögern oder sich dagegen zu weigern. Die Kosten für den Obmann, die Spruchleute und den Schreiber haben beide Parteien hälftig zu teilen; ansonsten hat jede Partei ihre Unkosten selbst zu übernehmen.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view
Loading...