Vor dem Offizial der Kölner Kurie präsentierte Magister Bernard von Harderwich, ausgewiesener Prokurator des Dekans und Kapitels von St. Cassius, die vorstehende Urkunde über die Verschreibung von 50 Gulden und ersuchte den Offizial, die Verschreibung zu bestätigen und zuzulassen. Der Offizial bestätigte die Verschreibung und befahl, das große Offizialatssiegel der Urkunde anzuhängen. - Instrumentierungsersuchen Bernards. - Zeugen: Heinrich Molinckhusen, Nikolaus Dorsten und Nikolaus Horst, geschworene Notare der Kölner Kurie. ... 1502 indictione quinta die vero Mercurii ultima mensis Augusti ... Acta sunt hec in aula archiepiscopali Coloniensi ...
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Vor dem Offizial der Kölner Kurie präsentierte Magister Bernard von Harderwich, ausgewiesener Prokurator des Dekans und Kapitels von St. Cassius, die vorstehende Urkunde über die Verschreibung von 50 Gulden und ersuchte den Offizial, die Verschreibung zu bestätigen und zuzulassen. Der Offizial bestätigte die Verschreibung und befahl, das große Offizialatssiegel der Urkunde anzuhängen. - Instrumentierungsersuchen Bernards. - Zeugen: Heinrich Molinckhusen, Nikolaus Dorsten und Nikolaus Horst, geschworene Notare der Kölner Kurie. ... 1502 indictione quinta die vero Mercurii ultima mensis Augusti ... Acta sunt hec in aula archiepiscopali Coloniensi ...
AA 0147 Bonn, St. Cassius, Urkunden (AA 0147)
Bonn, St. Cassius, Urkunden (AA 0147) >> 1. Urkunden >> Dekan und Kapitel der Kirche St. Cassius in Bonn, im Kapitelshaus in Kapitelsweise versammelt, verkaufen einträchtig an Eckel Schroders, Witwe Tilmans von Hersbach, Bürgerin zu Bonn, eine Erbjahrrente von 50 oberländischen Rheinischen Gulden der Münzen der Kurfürsten bei Rhein für 1000 Gulden gleicher Art, die die Witwe ihnen in einer ganzen Summe gezahlt hat, womit sie nützliches Erbeigentum erwerben sollen. Sie sagen die Witwe derselben quitt. Die 50 Gulden weisen sie auf das gesamte Erbe und Gut ihrer Kirche an. Sie geloben, die 50 Gulden oder gleichwertiges Geld der Witwe, solange sie lebt, jeweils am Remigiustag, dem 1. Oktober, oder binnen 14 Tagen danach zu bezahlen, und nach ihrem Tod sollen sie für alle Zeiten 40 Gulden zum selben Termin dem Speichermeister von St. Cassius zahlen, die nach dem Willen Eckels wie folgt zu verwenden sind: 30 Gulden sollen dazu dienen, dass Dekan, Kanoniker, Vikare und Altaristen, die residieren, am dritten Tag jedes Monats bzw. am nächstfolgenden festfreien Tag die Memorie Eckels, + Tilmans und der Eltern, Magen und Freunde beider Eheleute mit Geleucht, Vigilien, Messen und Kommendationen im Mittelschiff der Kirche wie gewohnt begehen; außerdem sollen sie damit bestellen, dass das Geläut zum Englischen Gruß jeden Mittag, wenn die Glocke 12 Uhr geschlagen hat, in der Kirche St. Cassius allzeit gehalten wird. Von den übrigen 10 Gulden sollen sie 4 Gulden durch ihren Speichermeister am Remigiustag dem Priester bzw. den 2 Priestern geben, die der Rat der Stadt Bonn für die Erbmesse einsetzt, die Eckel und Tilman laut der betreffenden Urkunde [s. Bonn, St. Cassius, Urkunden Nr. 480 von 1491 Juni 2] gestiftet und der Stadt Bonn aufgegeben haben und die am Marienaltar in der Kirche St. Remigius [zu Bonn] zu lesen ist; die 4 Gulden sollen den in der genannten Urkunde festgesetzten Lohn von 28 Gulden aufbessern, damit die Priester besser bei St. Remigius residieren und andächtiger für die Seelen der Eheleute und ihrer Magen und Freunde beten und deren Memorie begehen können. Mit den restlichen 6 Gulden sollen sie durch ihren Speichermeister das Geleucht der 13 Wachskerzen besorgen, das Eckel gestiftet hat, damit diese Kerzen für immer zu den nachgenannten Zeiten auf dem Balken vor dem Hochaltar in der Remigius-Kirche brennen. Der Offermann von St. Remigius soll die Kerzen verwahren, empfangen und aufstellen und dafür jeweils am 1. Oktober 12 Weißpfennige aus den 6 Gulden zu Lohn empfangen. Die Kerzen sollen brennen: täglich das ganze Jahr hindurch, wenn um 5 Uhr abends das Marienlob in St. Remigius gesungen wird, ferner an den Hochfesten Neujahrstag, Dreikönigstag, Christi Himmelfahrt und Fronleichnam, an allen Marientagen, am Kirchweihfest, an St. Remigius, an Allerheiligen und Allerseelen, jeweils während den Vespern, Metten, Hochmessen und anderen Gottesdiensten, die an diesen Tagen gehalten werden. Von der Zahlung der 50 bzw. 40 Gulden können Dekan und Kapitel keinesfalls entledigt werden, nicht durch Hagelschlag, Misswachs, Krieg, Raub, Brand, Herrennot, Gewalt, Kummer, Gebot, Verbot oder Freiheiten und Privilegien. Wenn sie die 50 Gulden Rente nicht bezahlen oder nach Eckels Tod die vorgenannten Aufgaben mit den 40 Gulden Rente nicht erfüllen, kann im ersten Fall Eckel oder deren Bevollmächtigter ihre Personen, ihr Hab und Gut mit geistlichem oder weltlichem Recht belangen bis zur vollständigen Bezahlung der rückständigen Renten und der dadurch verursachten Kosten und Schäden. Im zweiten Fall, wenn die Erbmemorie 2 Monate lang nicht begangen wird, sollen die 30 Gulden dem Kloster Marienforst erfallen sein, so dass fortan Äbtissin, Pater, Jungfrauen und Herren beider Konvente daselbst die 30 Gulden vom Kapitel einfordern, empfangen und die Memorie davon in ihrem Kloster für alle Zeiten halten sollen. Und wenn das Kloster die Memorie 2 Monate lang nicht hält, sollen die 30 Gulden und die Memorienfeier wieder an St. Cassius fallen. Also soll die Memorie zwischen Marienforst und St. Cassius hin- und hergehen, damit sie niemals vergeht. Gleichwohl sollen Dekan und Kapitel das Mittagsläuten, das Geleucht in St. Remigius und die Gratifikation der Priester der Erbmesse gewährleisten. Wenn sie das Geleucht nicht besorgen und dem Offermann seinen Lohn nicht geben, so dass das Geleucht einen Monat lang unterbleibt, sollen die 6 Gulden für immer dem Pastor und den Kirchmeistern von St. Remigius erfallen sein, womit diese das Geleucht bestellen und den Offermann entlohnen sollen. Die 4 Gulden Erbjahrrente, die für den oder die Priester der Erbmesse ausgesetzt sind, sollen indes weiterhin vom Dekan und Kapitel erhoben werden. Hiergegen wollen sie niemals appellieren oder irgendetwas einwenden oder tun. Zusammen mit der Priorin und den Jungfrauen zu Engelthal (Engelendaill) sollen und wollen sie die Aufsicht darüber führen, dass die tägliche Erbmesse in St. Remigius unaufhörlich gefeiert wird, und diesen darin beistehen gemäß der Urkunde, die die von Engelthal haben. Wenn die vorliegende Urkunde an Schrift, Pergament oder Siegeln beschädigt wird, soll sie dadurch nicht entkräftet sein. Wenn Eckel oder der nachfolgende Inhaber sie verliert, durch Feuer oder anderswie, sollen Dekan und Kapitel ihnen jederzeit auf deren Kosten eine neue gleiche Urkunde ausstellen. Sie wollen auch einen rechten Transsumpt oder Vidimus Glauben schenken und Folge leisten wie dem vorliegenden Prinzipalbrief. Sie geloben, alle vorstehenden Punkte unverbrüchlich einzuhalten, und verzichten auf alle ihre Freiheiten, Gnaden und Privilegien, ferner auf alle Einreden und Rechtsbehelfe und alles, was ihnen hiergegen zustatten kommen könnte. - Da alle vorstehenden Vereinbarungen mit Genehmigung und Bestätigung des Heinrich Irlen, Doktors, Offizials der Kölner Kurie, ihres Obersten und Ordinarius, getroffen wurden, haben sie diesen gebeten, das große Offizialatssiegel anzuhängen. Der Offizial bekundet: Da er über den Vorgang wahrheitsgetreu unterrichtet wurde und die Abmachungen zur Mehrung des Gottesdienstes und zum Wohl der Kirche St. Cassius und des Dekans und Kapitels gereichen, hat er diese Verschreibung gestattet und bestätigt und deswegen und auf Bitten des Dekans und Kapitels sein großes Offizialatssiegel anhängen lassen. Dekan und Kapitel kündigen ihr Kapitels- und Kirchensiegel an. ... gegeven ... 1502 up sent Gereoins avent ind siiner gesellen der hilliger merteleren.
1502 August 31
Diverse Registraturbildner
Pergament
Überlieferungsart: Ausfertigung
Vermerke: Signet und Beglaubigungsvermerk des Johann Rouwerdinck, Klerikers der Diözese Münster, Notars päpstlicher und kaiserlicher Autorität, geschworenen scriniarius [?] der Kölner Kurie
Überlieferungskommentar: Notarsinstrument; auf der Rückseite einer Urkunde von 1502 Oktober 9
Vermerke: Signet und Beglaubigungsvermerk des Johann Rouwerdinck, Klerikers der Diözese Münster, Notars päpstlicher und kaiserlicher Autorität, geschworenen scriniarius [?] der Kölner Kurie
Überlieferungskommentar: Notarsinstrument; auf der Rückseite einer Urkunde von 1502 Oktober 9
Urkunde
Dekan und Kapitel der Kirche St. Cassius in Bonn, im Kapitelshaus in Kapitelsweise versammelt, verkaufen einträchtig an Eckel Schroders, Witwe Tilmans von Hersbach, Bürgerin zu Bonn, eine Erbjahrrente von 50 oberländischen Rheinischen Gulden der Münzen der Kurfürsten bei Rhein für 1000 Gulden gleicher Art, die die Witwe ihnen in einer ganzen Summe gezahlt hat, womit sie nützliches Erbeigentum erwerben sollen. Sie sagen die Witwe derselben quitt. Die 50 Gulden weisen sie auf das gesamte Erbe und Gut ihrer Kirche an. Sie geloben, die 50 Gulden oder gleichwertiges Geld der Witwe, solange sie lebt, jeweils am Remigiustag, dem 1. Oktober, oder binnen 14 Tagen danach zu bezahlen, und nach ihrem Tod sollen sie für alle Zeiten 40 Gulden zum selben Termin dem Speichermeister von St. Cassius zahlen, die nach dem Willen Eckels wie folgt zu verwenden sind: 30 Gulden sollen dazu dienen, dass Dekan, Kanoniker, Vikare und Altaristen, die residieren, am dritten Tag jedes Monats bzw. am nächstfolgenden festfreien Tag die Memorie Eckels, + Tilmans und der Eltern, Magen und Freunde beider Eheleute mit Geleucht, Vigilien, Messen und Kommendationen im Mittelschiff der Kirche wie gewohnt begehen; außerdem sollen sie damit bestellen, dass das Geläut zum Englischen Gruß jeden Mittag, wenn die Glocke 12 Uhr geschlagen hat, in der Kirche St. Cassius allzeit gehalten wird. Von den übrigen 10 Gulden sollen sie 4 Gulden durch ihren Speichermeister am Remigiustag dem Priester bzw. den 2 Priestern geben, die der Rat der Stadt Bonn für die Erbmesse einsetzt, die Eckel und Tilman laut der betreffenden Urkunde [s. Bonn, St. Cassius, Urkunden Nr. 480 von 1491 Juni 2] gestiftet und der Stadt Bonn aufgegeben haben und die am Marienaltar in der Kirche St. Remigius [zu Bonn] zu lesen ist; die 4 Gulden sollen den in der genannten Urkunde festgesetzten Lohn von 28 Gulden aufbessern, damit die Priester besser bei St. Remigius residieren und andächtiger für die Seelen der Eheleute und ihrer Magen und Freunde beten und deren Memorie begehen können. Mit den restlichen 6 Gulden sollen sie durch ihren Speichermeister das Geleucht der 13 Wachskerzen besorgen, das Eckel gestiftet hat, damit diese Kerzen für immer zu den nachgenannten Zeiten auf dem Balken vor dem Hochaltar in der Remigius-Kirche brennen. Der Offermann von St. Remigius soll die Kerzen verwahren, empfangen und aufstellen und dafür jeweils am 1. Oktober 12 Weißpfennige aus den 6 Gulden zu Lohn empfangen. Die Kerzen sollen brennen: täglich das ganze Jahr hindurch, wenn um 5 Uhr abends das Marienlob in St. Remigius gesungen wird, ferner an den Hochfesten Neujahrstag, Dreikönigstag, Christi Himmelfahrt und Fronleichnam, an allen Marientagen, am Kirchweihfest, an St. Remigius, an Allerheiligen und Allerseelen, jeweils während den Vespern, Metten, Hochmessen und anderen Gottesdiensten, die an diesen Tagen gehalten werden. Von der Zahlung der 50 bzw. 40 Gulden können Dekan und Kapitel keinesfalls entledigt werden, nicht durch Hagelschlag, Misswachs, Krieg, Raub, Brand, Herrennot, Gewalt, Kummer, Gebot, Verbot oder Freiheiten und Privilegien. Wenn sie die 50 Gulden Rente nicht bezahlen oder nach Eckels Tod die vorgenannten Aufgaben mit den 40 Gulden Rente nicht erfüllen, kann im ersten Fall Eckel oder deren Bevollmächtigter ihre Personen, ihr Hab und Gut mit geistlichem oder weltlichem Recht belangen bis zur vollständigen Bezahlung der rückständigen Renten und der dadurch verursachten Kosten und Schäden. Im zweiten Fall, wenn die Erbmemorie 2 Monate lang nicht begangen wird, sollen die 30 Gulden dem Kloster Marienforst erfallen sein, so dass fortan Äbtissin, Pater, Jungfrauen und Herren beider Konvente daselbst die 30 Gulden vom Kapitel einfordern, empfangen und die Memorie davon in ihrem Kloster für alle Zeiten halten sollen. Und wenn das Kloster die Memorie 2 Monate lang nicht hält, sollen die 30 Gulden und die Memorienfeier wieder an St. Cassius fallen. Also soll die Memorie zwischen Marienforst und St. Cassius hin- und hergehen, damit sie niemals vergeht. Gleichwohl sollen Dekan und Kapitel das Mittagsläuten, das Geleucht in St. Remigius und die Gratifikation der Priester der Erbmesse gewährleisten. Wenn sie das Geleucht nicht besorgen und dem Offermann seinen Lohn nicht geben, so dass das Geleucht einen Monat lang unterbleibt, sollen die 6 Gulden für immer dem Pastor und den Kirchmeistern von St. Remigius erfallen sein, womit diese das Geleucht bestellen und den Offermann entlohnen sollen. Die 4 Gulden Erbjahrrente, die für den oder die Priester der Erbmesse ausgesetzt sind, sollen indes weiterhin vom Dekan und Kapitel erhoben werden. Hiergegen wollen sie niemals appellieren oder irgendetwas einwenden oder tun. Zusammen mit der Priorin und den Jungfrauen zu Engelthal (Engelendaill) sollen und wollen sie die Aufsicht darüber führen, dass die tägliche Erbmesse in St. Remigius unaufhörlich gefeiert wird, und diesen darin beistehen gemäß der Urkunde, die die von Engelthal haben. Wenn die vorliegende Urkunde an Schrift, Pergament oder Siegeln beschädigt wird, soll sie dadurch nicht entkräftet sein. Wenn Eckel oder der nachfolgende Inhaber sie verliert, durch Feuer oder anderswie, sollen Dekan und Kapitel ihnen jederzeit auf deren Kosten eine neue gleiche Urkunde ausstellen. Sie wollen auch einen rechten Transsumpt oder Vidimus Glauben schenken und Folge leisten wie dem vorliegenden Prinzipalbrief. Sie geloben, alle vorstehenden Punkte unverbrüchlich einzuhalten, und verzichten auf alle ihre Freiheiten, Gnaden und Privilegien, ferner auf alle Einreden und Rechtsbehelfe und alles, was ihnen hiergegen zustatten kommen könnte. - Da alle vorstehenden Vereinbarungen mit Genehmigung und Bestätigung des Heinrich Irlen, Doktors, Offizials der Kölner Kurie, ihres Obersten und Ordinarius, getroffen wurden, haben sie diesen gebeten, das große Offizialatssiegel anzuhängen. Der Offizial bekundet: Da er über den Vorgang wahrheitsgetreu unterrichtet wurde und die Abmachungen zur Mehrung des Gottesdienstes und zum Wohl der Kirche St. Cassius und des Dekans und Kapitels gereichen, hat er diese Verschreibung gestattet und bestätigt und deswegen und auf Bitten des Dekans und Kapitels sein großes Offizialatssiegel anhängen lassen. Dekan und Kapitel kündigen ihr Kapitels- und Kirchensiegel an. ... gegeven ... 1502 up sent Gereoins avent ind siiner gesellen der hilliger merteleren.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person or organization not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
11.05.2026, 9:45 AM CEST
Hierarchy
Hierarchy detail view
- Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
- Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik)
- 1. Behörden und Bestände vor 1816 (Archival tectonics)
- 1.2. Geistliche Institute (Archival tectonics)
- 1.2.1. A - D (Archival tectonics)
- 1.2.1.15. Bonn (Archival tectonics)
- 1.2.1.15.1. St. Cassius (Archival tectonics)
- Bonn, St. Cassius, Urkunden AA 0147 (Archival holding)
- 1. Urkunden (Classification)
- Dekan und Kapitel der Kirche St. Cassius in Bonn, im Kapitelshaus in Kapitelsweise versammelt, verkaufen einträchtig an Eckel Schroders, Witwe Tilmans von Hersbach, Bürgerin zu Bonn, eine Erbjahrrente von 50 oberländischen Rheinischen Gulden der Münzen der Kurfürsten bei Rhein für 1000 Gulden gleicher Art, die die Witwe ihnen in einer ganzen Summe gezahlt hat, womit sie nützliches Erbeigentum erwerben sollen. Sie sagen die Witwe derselben quitt. Die 50 Gulden weisen sie auf das gesamte Erbe und Gut ihrer Kirche an. Sie geloben, die 50 Gulden oder gleichwertiges Geld der Witwe, solange sie lebt, jeweils am Remigiustag, dem 1. Oktober, oder binnen 14 Tagen danach zu bezahlen, und nach ihrem Tod sollen sie für alle Zeiten 40 Gulden zum selben Termin dem Speichermeister von St. Cassius zahlen, die nach dem Willen Eckels wie folgt zu verwenden sind: 30 Gulden sollen dazu dienen, dass Dekan, Kanoniker, Vikare und Altaristen, die residieren, am dritten Tag jedes Monats bzw. am nächstfolgenden festfreien Tag die Memorie Eckels, + Tilmans und der Eltern, Magen und Freunde beider Eheleute mit Geleucht, Vigilien, Messen und Kommendationen im Mittelschiff der Kirche wie gewohnt begehen; außerdem sollen sie damit bestellen, dass das Geläut zum Englischen Gruß jeden Mittag, wenn die Glocke 12 Uhr geschlagen hat, in der Kirche St. Cassius allzeit gehalten wird. Von den übrigen 10 Gulden sollen sie 4 Gulden durch ihren Speichermeister am Remigiustag dem Priester bzw. den 2 Priestern geben, die der Rat der Stadt Bonn für die Erbmesse einsetzt, die Eckel und Tilman laut der betreffenden Urkunde [s. Bonn, St. Cassius, Urkunden Nr. 480 von 1491 Juni 2] gestiftet und der Stadt Bonn aufgegeben haben und die am Marienaltar in der Kirche St. Remigius [zu Bonn] zu lesen ist; die 4 Gulden sollen den in der genannten Urkunde festgesetzten Lohn von 28 Gulden aufbessern, damit die Priester besser bei St. Remigius residieren und andächtiger für die Seelen der Eheleute und ihrer Magen und Freunde beten und deren Memorie begehen können. Mit den restlichen 6 Gulden sollen sie durch ihren Speichermeister das Geleucht der 13 Wachskerzen besorgen, das Eckel gestiftet hat, damit diese Kerzen für immer zu den nachgenannten Zeiten auf dem Balken vor dem Hochaltar in der Remigius-Kirche brennen. Der Offermann von St. Remigius soll die Kerzen verwahren, empfangen und aufstellen und dafür jeweils am 1. Oktober 12 Weißpfennige aus den 6 Gulden zu Lohn empfangen. Die Kerzen sollen brennen: täglich das ganze Jahr hindurch, wenn um 5 Uhr abends das Marienlob in St. Remigius gesungen wird, ferner an den Hochfesten Neujahrstag, Dreikönigstag, Christi Himmelfahrt und Fronleichnam, an allen Marientagen, am Kirchweihfest, an St. Remigius, an Allerheiligen und Allerseelen, jeweils während den Vespern, Metten, Hochmessen und anderen Gottesdiensten, die an diesen Tagen gehalten werden. Von der Zahlung der 50 bzw. 40 Gulden können Dekan und Kapitel keinesfalls entledigt werden, nicht durch Hagelschlag, Misswachs, Krieg, Raub, Brand, Herrennot, Gewalt, Kummer, Gebot, Verbot oder Freiheiten und Privilegien. Wenn sie die 50 Gulden Rente nicht bezahlen oder nach Eckels Tod die vorgenannten Aufgaben mit den 40 Gulden Rente nicht erfüllen, kann im ersten Fall Eckel oder deren Bevollmächtigter ihre Personen, ihr Hab und Gut mit geistlichem oder weltlichem Recht belangen bis zur vollständigen Bezahlung der rückständigen Renten und der dadurch verursachten Kosten und Schäden. Im zweiten Fall, wenn die Erbmemorie 2 Monate lang nicht begangen wird, sollen die 30 Gulden dem Kloster Marienforst erfallen sein, so dass fortan Äbtissin, Pater, Jungfrauen und Herren beider Konvente daselbst die 30 Gulden vom Kapitel einfordern, empfangen und die Memorie davon in ihrem Kloster für alle Zeiten halten sollen. Und wenn das Kloster die Memorie 2 Monate lang nicht hält, sollen die 30 Gulden und die Memorienfeier wieder an St. Cassius fallen. Also soll die Memorie zwischen Marienforst und St. Cassius hin- und hergehen, damit sie niemals vergeht. Gleichwohl sollen Dekan und Kapitel das Mittagsläuten, das Geleucht in St. Remigius und die Gratifikation der Priester der Erbmesse gewährleisten. Wenn sie das Geleucht nicht besorgen und dem Offermann seinen Lohn nicht geben, so dass das Geleucht einen Monat lang unterbleibt, sollen die 6 Gulden für immer dem Pastor und den Kirchmeistern von St. Remigius erfallen sein, womit diese das Geleucht bestellen und den Offermann entlohnen sollen. Die 4 Gulden Erbjahrrente, die für den oder die Priester der Erbmesse ausgesetzt sind, sollen indes weiterhin vom Dekan und Kapitel erhoben werden. Hiergegen wollen sie niemals appellieren oder irgendetwas einwenden oder tun. Zusammen mit der Priorin und den Jungfrauen zu Engelthal (Engelendaill) sollen und wollen sie die Aufsicht darüber führen, dass die tägliche Erbmesse in St. Remigius unaufhörlich gefeiert wird, und diesen darin beistehen gemäß der Urkunde, die die von Engelthal haben. Wenn die vorliegende Urkunde an Schrift, Pergament oder Siegeln beschädigt wird, soll sie dadurch nicht entkräftet sein. Wenn Eckel oder der nachfolgende Inhaber sie verliert, durch Feuer oder anderswie, sollen Dekan und Kapitel ihnen jederzeit auf deren Kosten eine neue gleiche Urkunde ausstellen. Sie wollen auch einen rechten Transsumpt oder Vidimus Glauben schenken und Folge leisten wie dem vorliegenden Prinzipalbrief. Sie geloben, alle vorstehenden Punkte unverbrüchlich einzuhalten, und verzichten auf alle ihre Freiheiten, Gnaden und Privilegien, ferner auf alle Einreden und Rechtsbehelfe und alles, was ihnen hiergegen zustatten kommen könnte. - Da alle vorstehenden Vereinbarungen mit Genehmigung und Bestätigung des Heinrich Irlen, Doktors, Offizials der Kölner Kurie, ihres Obersten und Ordinarius, getroffen wurden, haben sie diesen gebeten, das große Offizialatssiegel anzuhängen. Der Offizial bekundet: Da er über den Vorgang wahrheitsgetreu unterrichtet wurde und die Abmachungen zur Mehrung des Gottesdienstes und zum Wohl der Kirche St. Cassius und des Dekans und Kapitels gereichen, hat er diese Verschreibung gestattet und bestätigt und deswegen und auf Bitten des Dekans und Kapitels sein großes Offizialatssiegel anhängen lassen. Dekan und Kapitel kündigen ihr Kapitels- und Kirchensiegel an. ... gegeven ... 1502 up sent Gereoins avent ind siiner gesellen der hilliger merteleren. (Record)