Wilhelm von Horion wendet sich mit seiner Appellation gegen ein Urteil des Aachener Schöffenstuhls in der Auseinandersetzung um einen jährlichen von Haus und Hof des Franz Hillen zu zahlenden Zins über 2 Kapaune. Während Schultheiß und Schöffen zu Wessem in erster Instanz zugunsten des Klägers Wilhelm von Horion urteilten, erklärte der Aachener Schöffenstuhl in zweiter Instanz die von Horion vorgelegten Zinsregister für nicht ausreichend beweiskräftig und sprach Franz Hillen von der Forderung frei. Gegen dieses Urteil appelliert Wilhelm von Horion an das RKG und verweist darauf, daß das Haus Heel nach dem Tod seiner Eltern lange Zeit in der Hand von Leibzüchtern gewesen sei und die Einkünfte des Hauses zudem aufgrund der kriegerischen Unruhen in den Niederlanden vernachlässigt worden seien. Der Prozess enthält nur die acta priora.
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Wilhelm von Horion wendet sich mit seiner Appellation gegen ein Urteil des Aachener Schöffenstuhls in der Auseinandersetzung um einen jährlichen von Haus und Hof des Franz Hillen zu zahlenden Zins über 2 Kapaune. Während Schultheiß und Schöffen zu Wessem in erster Instanz zugunsten des Klägers Wilhelm von Horion urteilten, erklärte der Aachener Schöffenstuhl in zweiter Instanz die von Horion vorgelegten Zinsregister für nicht ausreichend beweiskräftig und sprach Franz Hillen von der Forderung frei. Gegen dieses Urteil appelliert Wilhelm von Horion an das RKG und verweist darauf, daß das Haus Heel nach dem Tod seiner Eltern lange Zeit in der Hand von Leibzüchtern gewesen sei und die Einkünfte des Hauses zudem aufgrund der kriegerischen Unruhen in den Niederlanden vernachlässigt worden seien. Der Prozess enthält nur die acta priora.
AA 0648, 264 - H 6749
AA 0648 Reichskammergericht, Teil X: Prozessakten des Hauptstaatsarchivs Düsseldorf im Rijksarchief Maastricht
Reichskammergericht, Teil X: Prozessakten des Hauptstaatsarchivs Düsseldorf im Rijksarchief Maastricht >> 8. Buchstabe H
1634 (1526-1634)
Enthaeltvermerke: Kläger: Freiherr Wilhelm von Horion zu Heel, (Kl.) Beklagter: Franz Hillen, Wessem, (Bekl.) Prokuratoren (Kl.): — Prokuratoren (Bekl.): — Prozeßart: (Appellationis) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Wessem 1619-1623 - 2. Königlicher Schöffenstuhl zu Aachen 1623-1632 - 3. RKG 1634 (1526-1634) Beweismittel: Acta priora, darin u.a.: Auszüge aus verschiedenen Zinsregistern und Lagerbüchern des Hauses Heel, (Bl. 9, 27, 53-57); Urkunde der Schöffen zu Wessem über den Verkauf von Haus und Hof zu Wessem an Johann Joesten, 1526 (Bl. 11ff.); extractus actorum in Sachen Kirchmeister zu Haaren ./. Lentz und Elisabeth uff den Driesch, 1540 (Bl. 40ff.); Attestate der Schöffen von Heel und von Wessem über die Beweiskraft der vorgelegten Zinsregister (Bl. 48ff.); designatio expensarum im Appellationsverfahren vor dem Aachener Schöffenstuhl, 1632 (Bl. 81ff.). Beschreibung: 2 cm, gebunden, 89 Bl., 1 Aktenstück (acta priora, prod. 31.1.1634).
Sachakte
Sonstiges: Für die Nutzung gesperrt bis 9999
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
28.04.2026, 08:14 MESZ