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Anspruch auf den Blankartshof (Erzstift Köln, Amt Lechenich; Kr. Bergheim). Die Gebrüder Aelger und Rütger von Drolshagen (in der Klageschrift: Dietrich und Romittiger von Dreinshagen) verkauften nach Darstellung der Appellanten 1408 dem Gerhard Rost von Monreal und seiner Frau Adelheit von Brempt den umstrittenen Hof. Diese sollen ihn mit dem Haus Nieder-Bolheim „confundiert und consolidiert“ haben. In seiner Eheberedung soll das Paar festgelegt haben, daß Adelheit 1800 Rtlr. mit in die Ehe bringen sollte und daß bis zu deren Entrichtung alle während der Ehe gemeinsam erworbenen Güter bei Kinderlosigkeit an die Familie Gerhards zurückfallen sollten. Daher ist nach Auffassung des Appellanten Gerhards Bruder Karl der Erbe. Adelheits gleichnamige Nichte, die Tochter ihres Bruders Arnold von Brempt, heiratete Johann Spies von Büllesheim, und erhielt von ihrer Tante Adelheit als Heiratsgut das Haus Nieder-Bolheim, über das Adelheit (die Ältere) nach Auffassung des Appellanten nicht verfügen durfte, zumal auch kein Konsens des Lehnsherrn eingeholt worden war, und den Blankartshof, den sie auch nicht veräußern durfte. Von Johann Spies gingen die Güter in den Besitz seines Sohnes Dam. Dieser hatte keine Söhne; seine zwei Töchter wählten den geistlichen Stand (Füssenich). Da von mehreren Seiten Ansprüche gestellt wurden (u. a. von Franz Spies), hatte der Erzbischof von Köln zunächst die Güter fünf Jahre „sequestres weise“, bis er Dietrich von Monreal nach dem Urteil von Mannrichter und Lehenleuten in die umstrittenen Güter einsetzte. Gegen die Zahlung von 1500 Goldgulden mußte Spies 1533 auf seine Ansprüche auf Nieder-Bolheim verzichten. Umstritten ist, ob der Blankartshof zum Haus Nieder-Bolheim gehört und Spies damit auch auf ihn verzichtet hat oder nicht, wie Spies behauptet. Im Gegensatz zu Nieder-Bolheim, das kurköln. Lehen sei, sei der Blankartshof nämlich Allod und als solches nie mit Nieder-Bolheim vereinigt worden. Der kurköln. Kommissar hatte die Sache als nicht zuständig an die Vorinstanz remittiert und keine weitere Appellation zugelassen. Daher ist das RKG nach Auffassung der Appellatin nicht zuständig. Das RKG hob aber am 13. September 1597 das Urteil der Vorinstanz auf und befreite Monreal von der Klage.
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Anspruch auf den Blankartshof (Erzstift Köln, Amt Lechenich; Kr. Bergheim). Die Gebrüder Aelger und Rütger von Drolshagen (in der Klageschrift: Dietrich und Romittiger von Dreinshagen) verkauften nach Darstellung der Appellanten 1408 dem Gerhard Rost von Monreal und seiner Frau Adelheit von Brempt den umstrittenen Hof. Diese sollen ihn mit dem Haus Nieder-Bolheim „confundiert und consolidiert“ haben. In seiner Eheberedung soll das Paar festgelegt haben, daß Adelheit 1800 Rtlr. mit in die Ehe bringen sollte und daß bis zu deren Entrichtung alle während der Ehe gemeinsam erworbenen Güter bei Kinderlosigkeit an die Familie Gerhards zurückfallen sollten. Daher ist nach Auffassung des Appellanten Gerhards Bruder Karl der Erbe. Adelheits gleichnamige Nichte, die Tochter ihres Bruders Arnold von Brempt, heiratete Johann Spies von Büllesheim, und erhielt von ihrer Tante Adelheit als Heiratsgut das Haus Nieder-Bolheim, über das Adelheit (die Ältere) nach Auffassung des Appellanten nicht verfügen durfte, zumal auch kein Konsens des Lehnsherrn eingeholt worden war, und den Blankartshof, den sie auch nicht veräußern durfte. Von Johann Spies gingen die Güter in den Besitz seines Sohnes Dam. Dieser hatte keine Söhne; seine zwei Töchter wählten den geistlichen Stand (Füssenich). Da von mehreren Seiten Ansprüche gestellt wurden (u. a. von Franz Spies), hatte der Erzbischof von Köln zunächst die Güter fünf Jahre „sequestres weise“, bis er Dietrich von Monreal nach dem Urteil von Mannrichter und Lehenleuten in die umstrittenen Güter einsetzte. Gegen die Zahlung von 1500 Goldgulden mußte Spies 1533 auf seine Ansprüche auf Nieder-Bolheim verzichten. Umstritten ist, ob der Blankartshof zum Haus Nieder-Bolheim gehört und Spies damit auch auf ihn verzichtet hat oder nicht, wie Spies behauptet. Im Gegensatz zu Nieder-Bolheim, das kurköln. Lehen sei, sei der Blankartshof nämlich Allod und als solches nie mit Nieder-Bolheim vereinigt worden. Der kurköln. Kommissar hatte die Sache als nicht zuständig an die Vorinstanz remittiert und keine weitere Appellation zugelassen. Daher ist das RKG nach Auffassung der Appellatin nicht zuständig. Das RKG hob aber am 13. September 1597 das Urteil der Vorinstanz auf und befreite Monreal von der Klage.
Anspruch auf den Blankartshof (Erzstift Köln, Amt Lechenich; Kr. Bergheim). Die Gebrüder Aelger und Rütger von Drolshagen (in der Klageschrift: Dietrich und Romittiger von Dreinshagen) verkauften nach Darstellung der Appellanten 1408 dem Gerhard Rost von Monreal und seiner Frau Adelheit von Brempt den umstrittenen Hof. Diese sollen ihn mit dem Haus Nieder-Bolheim „confundiert und consolidiert“ haben. In seiner Eheberedung soll das Paar festgelegt haben, daß Adelheit 1800 Rtlr. mit in die Ehe bringen sollte und daß bis zu deren Entrichtung alle während der Ehe gemeinsam erworbenen Güter bei Kinderlosigkeit an die Familie Gerhards zurückfallen sollten. Daher ist nach Auffassung des Appellanten Gerhards Bruder Karl der Erbe. Adelheits gleichnamige Nichte, die Tochter ihres Bruders Arnold von Brempt, heiratete Johann Spies von Büllesheim, und erhielt von ihrer Tante Adelheit als Heiratsgut das Haus Nieder-Bolheim, über das Adelheit (die Ältere) nach Auffassung des Appellanten nicht verfügen durfte, zumal auch kein Konsens des Lehnsherrn eingeholt worden war, und den Blankartshof, den sie auch nicht veräußern durfte. Von Johann Spies gingen die Güter in den Besitz seines Sohnes Dam. Dieser hatte keine Söhne; seine zwei Töchter wählten den geistlichen Stand (Füssenich). Da von mehreren Seiten Ansprüche gestellt wurden (u. a. von Franz Spies), hatte der Erzbischof von Köln zunächst die Güter fünf Jahre „sequestres weise“, bis er Dietrich von Monreal nach dem Urteil von Mannrichter und Lehenleuten in die umstrittenen Güter einsetzte. Gegen die Zahlung von 1500 Goldgulden mußte Spies 1533 auf seine Ansprüche auf Nieder-Bolheim verzichten. Umstritten ist, ob der Blankartshof zum Haus Nieder-Bolheim gehört und Spies damit auch auf ihn verzichtet hat oder nicht, wie Spies behauptet. Im Gegensatz zu Nieder-Bolheim, das kurköln. Lehen sei, sei der Blankartshof nämlich Allod und als solches nie mit Nieder-Bolheim vereinigt worden. Der kurköln. Kommissar hatte die Sache als nicht zuständig an die Vorinstanz remittiert und keine weitere Appellation zugelassen. Daher ist das RKG nach Auffassung der Appellatin nicht zuständig. Das RKG hob aber am 13. September 1597 das Urteil der Vorinstanz auf und befreite Monreal von der Klage.
AA 0627 Reichskammergericht, Teil VI: M-O
Reichskammergericht, Teil VI: M-O >> 1. Buchstabe M
1555 - 1667 (1393 - 1665)
Enthaeltvermerke: Kläger: Dietrich von Monreal zu Naunheim (Nünchem), (Bekl.), später seine Erben: seine Brüder Georg und Karl und Karls Witwe Veronica von Steinenbach, Georgs Witwe Anna von Helfenstein, seit 1572 Hans Wilhelm von Hoheneck, Rat und Hofmeister zu Baden, Gotfried von Schmidtburg und Hans Dietrich von Ellenbach (Ellerbach), 1592 Anton zu Eltz, kurtrier. Erbmarschall, als Vormund der unmündigen Kinder des Balthasar von Monreal, Hans Adam von Hoheneck, fürstlich bischöflich speyerischer Hofmeister, Wilhelma geb. von Eltz, Witwe des Balthasar von Monreal, Magdalena Margaretha von Monreal, Catharina Elisabeth von Ködritz geb. von Sponheim gen. Bacharach, Anna Maria von Pommersheim geb. von Schmidtburg, Gebrüder Philbert, Hans Philipp und Ott Heinrich von Hoheneck als Erben ihres Vetters Ludwig von Hoheneck Beklagter: Elisabeth Goer, Witwe des Franz Spies zu Schweinheim, später ihre Söhne Daniel zu Schweinheim und Wilhelm Spies zu Mozenborn (mehrfach: Matzheim oder Mötzheim), fürstl. jül. „Bottelirer“, Catharina Huyn (Huin) von Amstenrade, Witwe des Daniel Spies zu Schweinhein, und ihr Sohn Johann Spies, 1599 Ludwig von Lülsdorf und Winandt Raitz von Frentz als Vormünder von Catharinas und Daniels zehn unmündigen Kindern, Johann Albrecht von Spies zu Mozenborn, Johann Seger (Sieger) Spies, Deutschordenskomtur zu St. Gilles in Aachen, (Kl.: Franz Spies) Prokuratoren (Kl..): Dr. Leopold Dick 1555 - Dr. Laurentius Wildhelm 1565 - Dr. Sigismund Haffner [1597] 1601 - Lic. Johann Eichrodt 1664 - Subst.: Lic. Johann Hansen Prokuratoren (Bekl.): Lic. Mauritius Breunlin 1555 - Lic. Martin Reichard 1571 - Dr. Johann Vest 1572 - Subst.: Dr. Bernhard Kuehorn 1572 - Subst.: Dr. Ludwig Stahell 1572 - Lic. Johann von Vianden 1593 - Dr. Walter Aach 1602 - Lic. Bernhard Henningh 1652 - Johann Leonhard Schommartz 1662 - Subst.: Lic. Johann Hansen - Lic. Johann Walraff 1664 - Subst.: Lic. Johann Hansen Prozeßart: Appellationsprozeß Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Blatzheim (Erzstift Köln, Amt Lechenich; Kr. Bergheim) 1547 - 2. Gericht zu Lechenich 1548 - 3. Kurfürstl. Gericht zu Bonn 1548 - 4. Dr. Diethard vom Hamme als kurköln. Kommissar 1551 - 5. RKG 1555 - 1667 (1393 - 1665) Beweismittel: Bd. I: Akten der 4. Instanz (Q 7 = 12a = 46). Designatio expensarum (Q 16). Akten der 1.-3. Instanz (Q 33), darin: Entscheid des Erzbischofs von Köln (Hermann) in Sachen Dietrich von Monreal und Adolph von Gymnich, Amtmann von Kempen, gegen Franz Spies um den Besitz von Nieder- Bolheim 28. März 1533 (255a -261, 280-285, 306-311). Heiratsbrief des Gerhard Rost von Monreal (Mondriall) und der Adelheit von Brempt, Tochter des Tilgen von Brempt und seiner Frau Adelheit 1393 (285 - 289). Teilungsbrief des Gerhard Rost von Monreal mit seinem Bruder Karl 1408 (289 - 298). Heiratsbrief des Johann Spies von Büllesheim und der Adelheit, einziger Tochter des Arnold von Brempt, 10. Mai 1436 (298 - 301). Kaufvertrag zwischen Aelger und Rutger von Drolshagen als Verkäufern und Gerhard Rost von Monreal und seiner Frau Adelheit als Käufern über einen Hof zu Nieder-Bolheim (Boilheim), den einst ihr Onkel Dietrich Blankartz besaß, 1408 (336 - 341). Quittung des Aelger von Drolshagen über den Empfang der Kaufsumme (341f.). Vormundbestellung für die unmündigen Kinder der Catharina Huyn und des Daniel Spies durch Schultheiß und Schöffen von Herzogenrath 20. Nov. 1598 (Q 55). Schiedsspruch des Werner Spies von Büllesheim, Komtur der Deutschordensballei zu Koblenz, des Priesters Reyner Spies und des Heinrich Spies von Frechen für ihre Verwandten Daem Spies von Bolheim und Franz Spies, Wilhelms Sohn, im Streit um Nieder-Bolheim, den Blankartshof und Blatzheim 11. Nov. 1499 (Q 61). Genealogisches Schema: Nachkommen des Franz von Spies zu Schweinheim und Mozenborn (Q 87). Angaben über den Wert des Reichstalers und über Getreidepreise in Düren 1555 - 1598 (Q 95 - 97). Erbteilungsvertrag zwischen den Gebrüdern Daniel und Hermann Spies, Amtmann zu Millen und Born bzw. pfalz-neuburg. Kapitän, über den Nachlaß ihrer Eltern Wilhelm Spies von Mozenborn, jül.-berg. Rats und Amtmanns zu Wilhelmstein und Eschweiler, und seiner Frau Catharina 1. Feb. 1617 (Q 112). Designatio expensarum (Q 115). Bd. II: Zeugenaussagen (mehrfach). Wert des Goldguldens in Düren 1536 - 1593 (163 - 168). Getreidepreise in Düren 1541 - 1594 (208 - 390). Beschreibung: 2 Bde., 26 cm, 1409 Bl.; Bd. I: 634 Bl., lose; Q 1 - 121 außer Q 9* und Q 41; Q 7 = Q 12a = Q 46; es fehlen die Q 17, 27, 49, 60, 71, 73, 76, 78, 79, 81, 111, 119. Bd. II: 775 Bl., gebunden; Q 41 (Akten einer kaiserlichen Untersuchungskommission unter Dr. Heinrich Rosenthal). Deckblatt des Protokolls fragmentarisch ohne Signatur. Signatur auf der Rückseite der letzten Beilage. Lit.: E. von Oidtman, Nieder-Bohlheim und seine Besitzer. Zugleich ein Beitrag zur ältesten Genealogie der Freiherren Spies von Büllesheim. In: ZAGV 27 (1905), S. 220 - 234. Vgl. RKG 2025 (G 581/1806), RKG (S 2045/7042).
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.