Anspruch auf den Blankartshof (Erzstift Köln, Amt Lechenich; Kr. Bergheim). Die Gebrüder Aelger und Rütger von Drolshagen (in der Klageschrift: Dietrich und Romittiger von Dreinshagen) verkauften nach Darstellung der Appellanten 1408 dem Gerhard Rost von Monreal und seiner Frau Adelheit von Brempt den umstrittenen Hof. Diese sollen ihn mit dem Haus Nieder-Bolheim „confundiert und consolidiert“ haben. In seiner Eheberedung soll das Paar festgelegt haben, daß Adelheit 1800 Rtlr. mit in die Ehe bringen sollte und daß bis zu deren Entrichtung alle während der Ehe gemeinsam erworbenen Güter bei Kinderlosigkeit an die Familie Gerhards zurückfallen sollten. Daher ist nach Auffassung des Appellanten Gerhards Bruder Karl der Erbe. Adelheits gleichnamige Nichte, die Tochter ihres Bruders Arnold von Brempt, heiratete Johann Spies von Büllesheim, und erhielt von ihrer Tante Adelheit als Heiratsgut das Haus Nieder-Bolheim, über das Adelheit (die Ältere) nach Auffassung des Appellanten nicht verfügen durfte, zumal auch kein Konsens des Lehnsherrn eingeholt worden war, und den Blankartshof, den sie auch nicht veräußern durfte. Von Johann Spies gingen die Güter in den Besitz seines Sohnes Dam. Dieser hatte keine Söhne; seine zwei Töchter wählten den geistlichen Stand (Füssenich). Da von mehreren Seiten Ansprüche gestellt wurden (u. a. von Franz Spies), hatte der Erzbischof von Köln zunächst die Güter fünf Jahre „sequestres weise“, bis er Dietrich von Monreal nach dem Urteil von Mannrichter und Lehenleuten in die umstrittenen Güter einsetzte. Gegen die Zahlung von 1500 Goldgulden mußte Spies 1533 auf seine Ansprüche auf Nieder-Bolheim verzichten. Umstritten ist, ob der Blankartshof zum Haus Nieder-Bolheim gehört und Spies damit auch auf ihn verzichtet hat oder nicht, wie Spies behauptet. Im Gegensatz zu Nieder-Bolheim, das kurköln. Lehen sei, sei der Blankartshof nämlich Allod und als solches nie mit Nieder-Bolheim vereinigt worden. Der kurköln. Kommissar hatte die Sache als nicht zuständig an die Vorinstanz remittiert und keine weitere Appellation zugelassen. Daher ist das RKG nach Auffassung der Appellatin nicht zuständig. Das RKG hob aber am 13. September 1597 das Urteil der Vorinstanz auf und befreite Monreal von der Klage.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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