Florenz von Venningen, Dr. iur. utr., Kanzler der Pfalz, Hans von Sickingen, Ritter, und Dr. Bernhard Wormßer von Schäffolsheim (Schaffteltzheym) bekunden, dass sie im Streit zwischen Zeisolf von Adelsheim (Adelltzheym) einerseits sowie den Brüdern Konz und Heinz von Aulenbach (Ulnbach) andererseits wegen eines Sechstels am Wein-, Frucht- und Kleinzehnt zu Großheubach (Grossenheuppach), das beide Parteien "entpfenglich von der Phaltz herbracht" und das Zeisolf und sein Vater besitzen respektive besaßen, namens des Kurfürsten wie folgt entschieden haben: Zeisolf von Adelsheim und seine Erben sollen auf ihre Ansprüche an den Zehnt verzichten und den Brüdern von Aulenbach alle pfälzischen Lehnbriefe, die diesen betreffen und dem verstorbenen Ritter Götz von Adelsheim oder danach erteilt wurden, ausliefern; was Zeisolf von Adelsheim "ausserhalb der obgemelten lehenbrief hat, dies sach berüren, mage er behalten", jedoch sollen solche Briefe nicht gegen die von Aulenbach verwendet werden. Die Brüder von Aulenbach sollen an Zeisolf von Adelsheim bis kommende Weihnachten, spätestens bis cathedra Petri [= 22. Februar] 1518 nach Heilbronn 1000 Gulden fränkischer Landeswährung bezahlen und den von Adelsheim und seine Erben, falls sie über kurz oder lang wegen des Lehens angefochten würden, vertreten und schadlos halten. Die Kontrahenten haben diese Entscheidung angenommen, Kurfürst Ludwig [V.] von der Pfalz hat sie bestätigt.