Ido Grammay, Landrentmeister des Fürstentums Geldern, appelliert gegen ein Urteil des Lehnshofs von Thorn in der Auseinandersetzung um ein von Johann von Pellican beanspruchtes Retraktrecht auf die aus der Hinterlassenschaft der Anna von Horn stammende Hälfte des Hofes Angenbroch. Dieser war zusammen mit anderen Gütern verkauft worden und von den Käufern an Ido Grammay weiterverkauft worden. Dem erstinstanzlichen Kläger Johann von Pellican war durch den Lehnshof von Thorn gegenüber Philipp von Sandleen, als Nachfahren der ursprünglichen Käufer, das Retraktrecht eingeräumt worden. Dieses Urteil erklärt Johann von Pellican am RKG für nichtig, u.a. weil es an einem Sonntag eröffnet worden sei. Er erhebt ferner Attentatsklage gegen die pendente appellatione erfolgte Immission Johanns von Pellican in den Hof Angenbroch. Der Appellat wendet dagegen ein, daß die Angelegenheit wegen Fristversäumnis als desert zu betrachten sei. Zudem sei das Urteil der Vorinstanz in contumaciam ergangen und damit nicht appellabel. Als Wohnsitz gibt der Appellat das Gut (Angen-)broch im Lande von Thorn an und protestiert damit gegen die mit einer citatio per edictum erfolgte Ladung ans RKG. Er erklärt zudem, daß auch an einem Sonntag eröffnete Urteile zu Thorn gültig seien. Mit RKG-Urteil vom 2.3.1626 wird der Prozeß der Vorinstanz für nichtig erklärt und das Urteil sowie die darauf fußenden Handlungen aufgehoben. Der Appellat wird zur Übernahme der Gerichtskosten verurteilt. Sofern er seine Forderung gegenüber dem Appellanten aufrechterhalten will, soll diese Klage am RKG verhandelt werden. In der Sache der Exekution des RKG-Urteils und der Begleichung der Kosten ergehen noch am 14.4.1641 und am 10.11.1643 RKG-citationes ad reassumendum gegen die Witwe des Appellaten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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