Kurfürst Philipp von der Pfalz nimmt Andreas Krewingk von Zutphen (Endres Krewingk von Sutphen), Bürger zu Bacharach und in den Tälern, in seinen Schirm, damit dieser sein Gewerbe freier und sicherer treiben mag. Der Pfalzgraf versichert, Andreas zu schirmen und rechtlich zu handhaben, wo diesem der Rechtsgang vor dem Pfalzgrafen, seinem Hofgericht oder den gewiesenen Instanzen genügt und Andreas dem nachkommen will. Kurfürst Philipp ersucht alle und befiehlt den Seinen, dass sie Andreas an der Ausübung seines Gewerbes nicht behindern, ihn vor Beschädigungen bewahren und ihm und seinen Begleitern das Geleit sicherstellen, wenn sie darum ersuchen. Er weist seine Amtleuten, Untertanen und die Seinen im Besonderen an, dass sie Andreas als seinen Bürger schützen, schirmen und rechtlich handhaben. Für den Schirm soll Andreas jährlich 2 Gulden zu Kathedra Petri [22.02.] an die fürstliche Kammer [zu Heidelberg], oder nach Bescheid des Pfalzgrafen an einen anderen Ort, reichen.