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Ablösung der Erbpachts- und Erbzins-Abgaben, welche dem § 65 des Ablösegesetzes vom 2.3.1850 unterworfen sind und bei denen eine Grundstücksvergütung bzw. -abgabe noch statthat, durch Amortisation

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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