Zuständigkeitsfragen, Ehrenerklärung für einen als Deserteur Hingerichteten. Die Witwe Stephan Caspars hatte sich in Düsseldorf um eine Untersuchung des Verfahrens, in dem ihr Mann als Deserteur verurteilt und dann hingerichtet worden war, bemüht, mit dem Ziel, eine Ehrenerklärung zu erwirken. Sie verwies darauf, ihr Mann habe als „reformierter Rittmeister“ und Freiwilliger unter dem Regiment des Appellaten gestanden und selbst für seine Ausrüstung gesorgt, so daß es ihm freigestanden habe, den Dienst zu verlassen und sich in anderen Dienst zu begeben. Die Hinrichtung durch den Strang sei zudem selbst bei der vorgeworfenen Desertion für den alten (fast 70jährigen) und altgedienten Soldaten eine zu schwere Strafe gewesen, die nur durch private Rachegelüste begründet sei. Der Appellant dagegen erklärte, Caspars habe als einfacher Reiter gedient, sei vom Regiment ausgestattet worden, desertiert und daher zu Recht bei Sittard (Niederlande) hingerichtet worden. Er appelliert gegen einen Bescheid, der ihm die Herausgabe der über das Kriegsgerichtsverfahren geführten Akten auferlegte, an das RKG. Er habe das Verfahren krankheitshalber nicht selbst geführt und wisse nicht, wo die Akten geblieben seien. Die Appellantin hatte die Herausgabe wegen des Verdachtes von Verfahrensmängeln in dem Kriegsgerichtsverfahren gefordert. Die Appellatin bestritt die Zuständigkeit des RKG in diesem Kriminal- und Militärverfahren. In diesem Sinne äußerte sich auch der um Bericht angeschriebene Kurfürst, der das Verfahren in Düsseldorf weiterführen ließ. Der Appellant appellierte erneut gegen einen 1686 ergangenen Bescheid (s. RKG 178 (B 157/1128)). Mit Urteil vom 11. März 1687 bestätigte das RKG seine Zuständigkeit und verwarf die dagegen vorgebrachten Einwände. Zugleich bestätigte es das Urteil der Vorinstanz.